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Terminsvertretung Abrechnung

Von Norbert Schneider

Die Abrechnung von Terminsvertretungen gestaltet sich in der Praxis immer wieder als problemträchtig – nicht zuletzt, weil es unterschiedliche Arten der Beauftragung und damit der Abrechnung gibt. Dieser Beitrag klärt darüber auf, welche Modelle bei einer Terminsvertretung grundsätzlich in Betracht kommen und was die Entscheidung für ein bestimmtes Modell jeweils für die Abrechnung bedeutet.

I. Die verschiedenen Modelle

1. Überblick

Bei einer Terminsvertretung kommen grundsätzlich zwei Modelle in Betracht. Anwalt und Mandant müssen sich zu Beginn entscheiden, welches der beiden Modelle sie „fahren“ wollen. Haben sich Anwalt und Mandant einmal für ein Modell entschieden, müssen sie bei diesem bleiben. Ein Wechsel der Modelle während des Verfahrens ist ohne Weiteres nicht möglich und kann zu erheblichen Problemen, insbesondere bei der Kostenerstattung führen.

2. Terminsvertreter im Namen der Partei

Zum einen kann der Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt werden. Dann rechnet der Hauptbevollmächtigte nach den Nrn. 3100 ff. VV ab und der Terminsvertreter nach den Nrn. 3401 ff.
VV. Häufig vereinbaren Hauptbevollmächtigter und Terminsvertreter dabei eine Gebührenteilung, die nach § 49b Abs. 3 BRAO zulässig ist.

Terminsvertreter im Namen der Partei

Terminsvertretung im Namen der Partei

Bei dieser Konstellation werden also vom Mandanten zwei Anwaltsverträge geschlossen, einer mit dem Hauptbevollmächtigten und einer mit dem Terminsvertreter. Daher müssen auch zwei Rechnungen geschrieben werden, nämlich jeweils eine Rechnung vom Hauptbevollmächtigten und vom Terminsvertreter an den Mandanten. Soweit zwischen den Anwälten eine Gebührenteilung
vereinbart ist, muss zwischen ihnen dann eine weitere Rechnung geschrieben werden.

3. Terminsvertreter im Namen des Prozessbevollmächtigten

Der Terminsvertreter kann aber auch im Namen des Prozessbevollmächtigten beauftragt werden. In
diesem Fall gilt für die Abrechnung des Terminsvertreters nicht das RVG. Seine Vergütung bestimmt
sich vielmehr nach der zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten getroffenen Vereinbarung.

Terminsvertreter im Namen des Anwalts

Terminsvertretung im Namen des Anwalts

Jetzt gibt es nur einen Anwaltsvertrag, nämlich zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem
Mandanten. Der Mandant erhält daher auch nur eine Rechnung, nämlich vom Hauptbevollmächtigten. Der Terminsvertreter rechnet dagegen unmittelbar mit dem Hauptbevollmächtigten ab.

II. Der Terminsvertreter im Namen der Partei

1. Überblick

Wird der Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt, dann sind, wie oben ausgeführt, zwei
Abrechnungen gegenüber dem Mandanten erforderlich, nämlich eine Abrechnung des Hauptbevollmächtigten und eine Abrechnung des Terminsvertreters.

2. Die Vergütung des Terminsvertreters

a) Verfahrensgebühr
Der Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 VV zunächst einmal einen Betrag in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr, die dem Verfahrensbevollmächtigten entsteht bzw. ihm entstehen würde. Zu fragen ist also danach, welche Verfahrensgebühr ein Verfahrensbevollmächtigter erhält oder
erhalten würde. Hiervon erhält dann der Terminsvertreter die Hälfte. Erstinstanzlich entsteht also regelmäßig eine 0,65-Verfahrensgebühr.

Soweit der Terminsvertreter mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich die hälftige Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3, höchstens um 2,0.

Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV nach Nr. 3405 Nr. 2 VV auf 0,5. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Gebühr wiederum um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV), höchstens um 2,0.

b) Terminsgebühr

Neben der Verfahrensgebühr erhält der Terminsvertreter nach Nr. 3402 VV zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr, die auch ein Verfahrensbevollmächtigter erhalten würde,
wenn dieser den Termin wahrgenommen hätte. Die Terminsgebühr entsteht also grundsätzlich in Höhe von 1,2 (Nr. 3104, 3202 VV) und im Falle der Säumnis des Gegners in Höhe von 0,5-Gebühr
(Nr. 3105, 3203 VV).

Die Terminsgebühr entsteht für den Terminsvertreter dabei nur unter den Voraussetzungen der
Vorbem. 3 Abs. 3 VV, also

  • bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV),bei Wahrnehmung
  • eines von einem Sachverständigen anberaumten Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV und
  • für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV).

Eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV kann dagegen für den Terminsvertreter
nicht anfallen, weil Nr. 3402 VV auf diese Tatbestände nicht verweist.

c) Einigungsgebühr

Wirkt der Terminsvertreter an einer Einigung i. S. d. Nrn. 1000 ff. VV mit, so erhält er daneben auch
eine Einigungsgebühr, und zwar in Höhe von 1,0, soweit die Gegenstände anhängig sind (Nr. 1003
VV), im Rechtsmittelverfahren zu 1,3 (Nr. 1004 VV) und in Höhe von 1,5, sofern nicht anhängige
Gegenstände in die Einigung mit einbezogen werden (Nr. 1000 VV).

3. Die Vergütung des Hauptbevollmächtigten

a) Verfahrensgebühr

Der Verfahrensbevollmächtigte erhält grundsätzlich nur die „normale“ Verfahrensgebühr nach
Nr. 3100 VV. Für das Übertragen der mündlichen Verhandlung entsteht für ihn keine zusätzliche Vergütung mehr (früher § 33 Abs. 3 BRAGO). Das Übertragen der mündlichen Verhandlung wird für den Verfahrensbevollmächtigten vielmehr durch seine Verfahrensgebühr mit abgegolten.

b) Terminsgebühr

Allerdings kann der Verfahrensbevollmächtigte auch (gegebenenfalls neben dem Terminsvertreter) eine Terminsgebühr verdienen. Das ist der Fall, wenn er an einem gerichtlichen Termin oder einem
Sachverständigentermin teilnimmt oder wenn er Besprechungen mit dem Gegner führt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV). Der Hauptbevollmächtigte kann darüber hinaus – im Gegensatz zum Terminsverteter – auch eine fiktive Terminsgebühr (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV) verdienen.

c) Einigungsgebühr
Darüber hinaus kann der Hauptbevollmächtige – gegebenenfalls neben dem Terminsverteter –
auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) verdienen.

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Bild: Adobe Stock/©ISO K Medien GmbH
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Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2023 zur Reisekostenabrechnung und Mitherausgeber der AGS – Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.