Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem RVG (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG).
Unter dem Begriff Vergütung sind die Gebühren und Auslagen zu verstehen.
Im Fall der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, also als Pflichtverteidiger oder im Rahmen der Beratungshilfe, muss der Anwalt seinen „Vergütungsanspruch“ gegen die Staatskasse geltend machen. Auch hier wird das Entgelt nach den Vorschriften des RVG berechnet. Dieses fällt aber meist geringer aus als das eines Wahlanwalts.
Kostenerstattungsanspruch
Der Kostenerstattungsanspruch ist unabhängig vom Vergütungsanspruch zu betrachten. Nach den meisten Verfahrensordnungen erhält der Mandant bei erfolgreichem Verfahrensausgang einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner oder, vor allem in Straf- und Bußgeldsachen, gegen die Staatskasse.
Der Kostenerstattungsanspruch regelt demnach, inwieweit der Mandant die Anwaltskosten von einem Dritten ersetzt verlangen kann. Dies hat auf den Vergütungsanspruch keinen Einfluss.
Anwendungsbereich des RVG
Der Anwendungsbereich des RVG ergibt sich aus § 1 RVG. Hieraus ergibt sich, dass das RVG grundsätzlich für alle anwaltlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts anzuwenden ist. Das RVG findet keine Anwendung bei Tätigkeiten als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter (§ 1 Abs. 2 S. 1 RVG).