Das Gebührensystem des RVG

Aufteilung in Gebührenangelegenheiten

Nicht nur die gesetzliche Grundlage für den anwaltlichen Vergütungsanspruch ist vielschichtig, sondern auch die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Rechtsstreits selbst.

Demnach ist sie grundsätzlich in sogenannte Gebührenangelegenheiten aufgeteilt gem. §§ 16 ff. RVG. Je Angelegenheit kann der Anwalt eine Gebühr verlangen, d. h. bei mehreren Angelegenheiten kann der Anwalt die Gebühren mehrfach berechnen.

Die Aufteilung in mehrere Angelegenheiten richtet sich nach §§ 16 ff. und geschieht wie folgt:

Vertikale Einteilung: Bei der vertikalen Einteilung bilden aufeinander folgende Verfahren wegen desselben Gegenstandes mehrere Angelegenheiten. Bei einem einzelnen Gegenstand bilden demnach z. B. die anwaltliche Beratung, die außergerichtliche Vertretung, das Mahnverfahren, das streitige Verfahren als auch die Berufung eigene Gebührenangelegenheiten.

Horizontale Einteilung: Bei der horizontale Aufteilungen stehen mehrere Angelegenheiten nebeneinander, z. B. im Rahmen einer Unfallschadenregulierung die Abwicklung mit dem eigenen Kaskoversicherer sowie die Abwicklung mit dem gegnerischen Hauptpflichtversicherer. So hat der Anwalt auch hier zwei Vergütungsansprüche.

Gebührenarten

Wertgebühren

Grundsätzlich richten sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert (§ 2  Abs. 1 RVG).

Gegenstandswert

Die Ermittlung des Gegenstandswertes ist der erste Schritt, um die Höhe der Gebühren zu errechnen.

Er berechnet sich nach §§ 22 ff. RVG, wobei sich die Gebühren im Gerichtsverfahren meist an der gerichtlichen Wertfestsetzung orientieren.

Außerhalb gerichtlicher Verfahren richtet sich der Gegenstandswert nach den Vorschriften für das gerichtliche Verfahren, soweit die Sache Gegenstand eines Verfahrens sein könnte, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG.

Anderenfalls wird gem. § 23 Abs. 3  S.1 RVG das GNotKG zu Rate gezogen.

Fällt der betroffene Fall unter keinen der beiden vorangehenden Punkte, wird der Gegenstandswert nach billigem Ermessen gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festgesetzt.

Ohne jeglichen Anhaltspunkt zur Wertfestsetzung wird von einem Regelwert i. H. v. 5000 € ausgegangen.

Gebührenbetrag

Um mithilfe des Gegenstandswerts den Gebührenbetrag für den Anwalt zu ermitteln, wird der Wert in der Gebührentabelle gem. § 13 RVG i. V. m. Anlage 2 eingeordnet.

RVG Anlage 2
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)

Zum Berechnungsbeispiel auf rvg-tabelle.de

Gebührensatz

Ist der Gegenstandswert mithilfe der Gebührentabelle RVG Anlage 2 ermittelt, so wird der Wert mit dem Faktor des jeweiligen Gebührentatbestandes multipliziert.

Diese Rechnung ergibt die konkrete Anwaltsgebühr.

Zumeist handelt es sich bei dem Faktor um feste Gebührensätze, wobei es auch Satzrahmen gibt, z. B. von 0,5 bis 2,5. Ist letzteres der Fall, so wird der Satz vom Anwalt nach billigem Ermessen ermittelt, § 14 Abs. 1 RVG i. V. m. §§ 315 ff. BGB. Auszugehen ist hierbei von der Mittelgebühr, die sich aus der Rechnung Mindestsatz + Höchstsatz geteilt durch 2 ergibt. Bei dem Beispiel also Mindestsatz 0,5 + Höchstsatz 2,5 geteilt durch 2 = 1,5. Abhängig von den jeweiligen Umständen, fällt der Faktor höher oder niedriger als die Mittelgebühr aus.

Betragsrahmengebühren

Bei diesen, neben den Wertgebühren vorgesehenen Kosten, handelt es sich um solche, die nach Mindest- und Höchstbetrag begrenzt sind. Auch hier richtet sich der Anwalt bei der Berechnung nach § 14 Abs. 1 RVG. Auch in diesem Fall ist von der Mittelgebühr auszugehen.

Festgebühren

Festgebühren sind festgelegte Betragsgebühren, wie in der Beratungshilfe, bei der Bestellung eines Anwalts in Straf- oder Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach Teil 6 des RVG.

Vereinbarte Vergütung

Auch eine Vergütungsvereinbarung ist nach §§ 3a ff. RVG möglich. Die Vereinbarung wird zwischen dem beauftragten Anwalt und dem Auftraggeber, also zumeist dem Mandanten getroffen.

Pauschgebühr

In Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach Teil 6 des RVG kann zudem von gerichtlich bestellten, beigeordneten oder auch Wahlanwälten eine zusätzliche Pauschgebühr bewilligt werden. Ist die gesetzliche Gebühr zu niedrig angesetzt, kann der Anwalt einen Antrag beim OLG oder dem BGH stellen und erhält bei Erfolg des Antrags eine zusätzliche Gebühr vom Mandanten oder aus der Staatskasse.

Vergütung nach dem BGB

Die anfallenden Kosten für Beratung, Gutachten o. Ä. richten sich nach den BGB-Vorschriften, während die Höhe wiederum nach § 14 RVG berechnet wird.

Gebühren nach der StBGebVO

Für die in § 35 RVG genannten steuerlichen Hilfeleistungen gelten die Gebührenvorschriften der Steuerberatergebührenverordnung.

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