Nimmt eine Partei an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht eine Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV-RVG). Dass aufgrund der Klagerücknahme nur noch über die Kosten zu entscheiden war, ist unerheblich. Es steht einem Gericht frei, auch über die Kosten mündlich zu verhandeln. Dies war hier geschehen, da das Gericht – insbesondere in Anbetracht der kurzfristigen Klagerücknahme – den Termin nicht mehr aufgehoben hat.
Entstanden ist entgegen der Auffassung des Beklagten sogar eine volle 1,2-Terminsgebühr. Mit dem Kostenantrag ist nicht lediglich ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt worden. Daher greift der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV-RVG nicht, so dass es bei der vollen Terminsgebühr verbleibt.
Terminsgebühr nur aus dem Kostenwert nicht aus der Hauptsache
Allerdings ist die Terminsgebühr nicht aus dem vollen Streitwert des Verfahrens angefallen, sondern lediglich aus dem Kostenwert. Durch die Klagerücknahme war die Hauptsache nicht mehr rechtshängig. Die Terminsgebühr konnte daher nicht mehr aus der Hauptsache anfallen, so dass damit für den Anwalt die Kosten gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 43 Abs. 3 GKG zur Hauptsache geworden sind.
Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings hätte das OLG den Wert für die Terminsgebühr nicht selbst festsetzen dürfen. Vielmehr wäre das Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen gewesen (BGH NJW-RR 2014, 765; OLG Brandenburg AGS 2014, 65; OLG Koblenz AGS 2019, 199). Es hätte sodann im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG beantragt werden müssen, den Wert für die Terminsgebühr gesondert festzusetzen.
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