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Terminsgebühr Klagerücknahme

Von Norbert Schneider

Findet nach Klagerücknahme in Abwesenheit des Klägers noch ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem der Beklagte nur noch einen Kostenantrag stellt, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Kostenwert.

Ungeachtet der zwischenzeitlichen Klagerücknahme hatte das Gericht den anberaumten Verhandlungstermin nicht aufgehoben, sondern den Termin durchgeführt. Zu diesem Termin erschien lediglich der Anwalt des Beklagten, nicht aber der Kläger. Der Anwalt beantragte sodann, gem. § 269 Abs. 3 ZPO dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht erließ einen entsprechenden Kostenbeschluss. Hiernach beantragte der Beklagte die Festsetzung seiner Anwaltskosten, darunter eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV-RVG aus dem Streitwert des Verfahrens. Das AG hatte die Terminsgebühr antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben und geltend gemacht, eine Terminsgebühr sei nicht angefallen; jedenfalls sei diese nicht erstattungsfähig.

Das Beschwerdegericht hat der Beschwerde teilweise stattgegeben. Es hat eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Kostenwert statt einer 0,5-Terminsgebühr aus dem Hauptsache zugesprochen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2021 – 8 W 343/19).

Nimmt eine Partei an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht eine Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV-RVG). Dass aufgrund der Klagerücknahme nur noch über die Kosten zu entscheiden war, ist unerheblich. Es steht einem Gericht frei, auch über die Kosten mündlich zu verhandeln. Dies war hier geschehen, da das Gericht – insbesondere in Anbetracht der kurzfristigen Klagerücknahme – den Termin nicht mehr aufgehoben hat.

Entstanden ist entgegen der Auffassung des Beklagten sogar eine volle 1,2-Terminsgebühr. Mit dem Kostenantrag ist nicht lediglich ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt worden. Daher greift der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV-RVG nicht, so dass es bei der vollen Terminsgebühr verbleibt.

Terminsgebühr nur aus dem Kostenwert nicht aus der Hauptsache

Allerdings ist die Terminsgebühr nicht aus dem vollen Streitwert des Verfahrens angefallen, sondern lediglich aus dem Kostenwert. Durch die Klagerücknahme war die Hauptsache nicht mehr rechtshängig. Die Terminsgebühr konnte daher nicht mehr aus der Hauptsache anfallen, so dass damit für den Anwalt die Kosten gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 43 Abs. 3 GKG zur Hauptsache geworden sind.

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings hätte das OLG den Wert für die Terminsgebühr nicht selbst festsetzen dürfen. Vielmehr wäre das Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen gewesen (BGH NJW-RR 2014, 765; OLG Brandenburg AGS 2014, 65; OLG Koblenz AGS 2019, 199). Es hätte sodann im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG beantragt werden müssen, den Wert für die Terminsgebühr gesondert festzusetzen.

Bild: Adobe Stock/©v.poth
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Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung und Mitherausgeber der AGS – Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.

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