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Insolvenzrechtsreform Anwaltsvergütung

Von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) ist am 1.1.21 in Kraft getreten (BGBl. I 20, 3256). Im Rahmen dieses Gesetzes ist zu demselben Zeitpunkt auch das Gesetz über den Stabilisierungs- und ­Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) in Kraft getreten (BGBl. I 20, 3256). Dadurch sind für die Anwaltsvergütung RVG-Regelungen neu geschaffen bzw. geändert worden.

1. Darum geht es beim StaRUG

Das StaRUG gibt Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig sind, aber drohen, zahlungsunfähig zu werden, folgende Möglichkeit: Sie können sich auf der Grundlage eines von den betroffenen Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans sanieren. Die im Plan enthaltenen Maßnahmen sollen die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigen.

MERKE | Das sog. Restrukturierungsverfahren kann unter Einbindung eines Gerichts erfolgen. Dabei stehen folgende Instrumente zur Verfügung:

  • Gerichtliche Planabstimmung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG)
  • Gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erforderlich sind (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG)
  • Gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, wie eine Vollstreckungssperre oder eine Verwertungssperre (Stabilisierung; § 29 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG)
  • Gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 StaRUG)

2. Die Anwaltsvergütung ergibt sich aus Nr. 3317 VV RVG

Nach Nr. 3317 VV RVG erhalten Rechtsanwälte in einem StaRUG-Verfahren eine 1,0-Verfahrensgebühr. Hierzu wurde die Regelung wie folgt geändert:

Insolvenzrechtsreform vergütungsansprüche

Durch die Formulierung „Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren“ ergibt sich, dass die Gebühr nur bei einem gerichtlich rechtshängigen Verfahren entsteht. Das heißt:

  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in § 29 Abs. 2 StaRUG aufgeführten Instrumente ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 Abs. 1 StaRUG). Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig (§ 31 Abs. 3 StaRUG).
  • Rechtsanwälte, die für einen Schuldner in einem solchen gerichtlichen Verfahren nach § 31 Abs. 3 StaRUG tätig werden, erhalten die 1,0-Verfahrensgebühr.
  • Die Gebühr ist eine Pauschgebühr, die sämtliche in dem Verfahren anfallenden Tätigkeiten abgilt.

3. Für den Gegenstandswert gelten § 29a, § 23 Abs. 2 S. 3 RVG

Der Wert der Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG bestimmt sich nach der Neuregelung des § 29a RVG. Danach ist der Wert unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu ermitteln.

Die Anknüpfung an das wirtschaftliche Interesse ist nach Ansicht des Gesetzgebers sachgerecht, weil durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten im Restrukturierungsplan, Restrukturierungskonzept oder Sanierungsvergleich nicht immer auf den vollen Nennbetrag der einbezogenen Forderungen, Rechte oder Beteiligungen abgestellt werden kann. Es kommt also auf den Einzelfall an.

4. Vertretung mehrerer Gläubiger bedeutet mehrere Gebühren

Zu beachten ist, dass in diesem Zusammenhang auch die Vorbem. 3.3.5 Abs. 2 VV RVG wie folgt geändert worden ist:

Insolvenzrechtsreform Vergütungsansprüche

MERKE | Mehrere auftraggebende, von einem Verfahren nach dem StaRUG betroffene Gläubiger oder am Schuldner beteiligte Personen mit unterschiedlichen Forderungen, Rechten oder Beteiligungen lösen somit jeweils gesonderte Gebühren nach Nr. 3317 VV RVG aus. Es tritt daher weder eine Erhöhung nach § 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 VV RVG ein noch kann es zu einer Wertaddition nach § 22 RVG kommen.

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Bild: Adobe Stock/©mrmohock

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