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Geschäftsgebühr

Von Norbert Schneider

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr bereitet in der Praxis immer wieder Probleme, zumal es hier zahlreiche besondere Anrechnungskonstellationen gibt. Im Nachfolgenden erhalten Sie einen Überblick zur Anrechnungspraxis in einfachen Anrechnungsfällen. Beispielrechnungen zeigen, wie hier zutreffend vorzugehen ist.

I. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf nachfolgende Wahlanwaltsverfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens

1. Überblick

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens (auch Beweisverfahren oder Mahnverfahren) angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

Ausdrücklich geregelt ist, dass die Anrechnung nur nach dem Wert des Gegenstands erfolgt, der in das gerichtliche Verfahren übergeht (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV).

Zu beachten ist, dass insoweit keine zwingende Reihenfolge der Anrechnung vorgeschrieben ist. Vielmehr steht es dem Anwalt nach § 15a Abs. 1 RVG frei, in welcher Reihenfolge er anrechnet, also ob er die Geschäftsgebühr im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren anrechnet oder ob er die Geschäftsgebühr bereits auf die Geschäftsgebühr selbst anrechnet. Das Ergebnis ist stets dasselbe.

Bedeutung haben kann die Reihenfolge der Anrechnung allerdings bei der Kostenerstattung, bei der Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer, bei Einwand der Schlechterfüllung oder auch beim Einwand der Verjährung.

Beispiel 1:

Der Anwalt hatte nach einem Gegenstandswert von 8.000 € eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) verdient und anschließend im gerichtlichen Verfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV).

Nach § 15a Abs. 1 RVG entstehen diese beiden Gebühren zunächst einmal unabhängig voneinander. Insgesamt kann allerdings nicht mehr beansprucht werden als der um die Anrechnung gekürzte Betrag. Insgesamt steht dem Anwalt also zu: 1,3 + 1,3 – 0,65 = 1,95.

Fordert der Anwalt die Geschäftsgebühr in voller Höhe ein, dann darf er von der Verfahrensgebühr lediglich noch 0,65 verlangen.

I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 8.000 €)
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
Zwischensumme
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV
Gesamt

II. Gerichtliches Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000 €)
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 8.000 €
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000 €)
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
Zwischensumme
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV
Gesamt

III. Gesamt I + II

Fordert der Anwalt dagegen die Verfahrensgebühr in voller Höhe ein, dann verringert sich die Geschäftsgebühr um 0,65, sodass er insoweit lediglich noch 0,65 verlangen kann.

I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 8.000 €)
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 8.000 €
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
Zwischensumme
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV
Gesamt

II. Gerichtliches Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000 €)
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000 €)
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
Zwischensumme
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV
Gesamt

III. Gesamt I + II

652,60 €
20,00 €

672,60 €

127,79 €
800,39 €

652,60 €
- 326,30 €
602,40 €
20,00 €

948,70 €

180,25 €
1.128,95 €

1.929,34 €

652,60 €
- 326,30 €
20,00 €

346,30 €

65,79 €
412,09€

652,60 €
602,40 €
20,00 €

1.275,00 €

242,25 €
1.517,25 €

1.929,34 €

Anschaulich darstellen lässt sich dies anhand folgender Grafik:

Anrechnung

2. Einfache Anrechnungsfälle

Grundsätzlich ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen.

Beispiel 1: Anrechnung – Schwellengebühr

Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung i. H. v. 8.000 € geltend. Die Sache ist durchschnittlich, aber weder umfangreich noch schwierig. Der Schuldner zahlt nicht. Der Anwalt erhebt daraufhin auftragsgemäß Klage, über die verhandelt wird.

Die Geschäftsgebühr (Anm. Abs. 1 zu Nr.2300 VV) ist jetzt zur Hälfte anzurechnen, also zu 0,65. Abzurechnen ist wie in Beispiel 1.

Liegt die Geschäftsgebühr über 1,5, dann liegt die Hälfte zwangsläufig über 0,75, sodass die Begrenzung der Anrechnung auf 0,75 greift. Faktisch sind also die eine 1,5-Geschäftsgebühr übersteigenden Beträge anrechnungsfrei.

Beispiel 3: Anrechnung –Geschäftsgebühr über 1,5

Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung i. H. v. 8.000 € geltend. Die Sache ist umfangreich und schwierig, sodass eine 2,0-Gebühr angemessen ist. Der Schuldner zahlt nicht. Der Anwalt erhebt daraufhin auftragsgemäß Klage, über die verhandelt wird.

I. Außergerichtliche Vertretung
1. 2,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 8.000 €)
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
Zwischensumme
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV
Gesamt

II. Gerichtliches Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000 €)
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,75 aus 8.000 €
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000 €)
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
Zwischensumme
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV
Gesamt

1.004,00 €
20,00 €

1.024,00 €

194,56 €
1.218,56 €

652,60 €
- 376,50 €
602,40 €
20,00 €

898,50 €

170,72 €
1.069,22 €

Auch dann, wenn der Anwalt nur die nach Nr. 2301 VV reduzierte 0,3-Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben erhält, ist hälftig anzurechnen, in diesem Fall dann zu 0,15.

Beispiel 4: Anrechnung – einfaches Schreiben

Der Anwalt ist außergerichtlich für den Auftraggeber mit einem einfachen Schreiben beauftragt. Hiernach kommt es zur Klage, über die verhandelt wird (Wert: 8.000 €).

I. Außergerichtliche Vertretung
1. 0,3-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 2301 VV (Wert: 8.000 €)
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
Zwischensumme
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV
Gesamt

II. Gerichtliches Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000 €)
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,15 aus 8.000 €
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 8.000 €)
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
Zwischensumme
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV
Gesamt

150,60 €
20,00 €

170,60 €

32,41 €
203,01 €

652,60 €
- 75,30 €
602,40 €
20,00 €

1.199,70 €

227,94 €
1.427,64 €

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Bild: Adobe Stock/©mrmohock
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Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung und Mitherausgeber der AGS – Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.