Nach einem (teilweise) gewonnenen Verfahren schließt sich die Kostenfestsetzung an. Schon hier gibt es zahlreiche Probleme, den richtigen Antrag zu stellen. Zudem entsteht hier häufig Streit über die Frage, welche Positionen erstattungsfähig sind. Dies soll allerdings heute nicht unser Thema sein. Während die Kostenfestsetzungsanträge durch alle Gerichtsbarkeiten im Wesentlichen gleichartig lauten, verhält es sich mit den Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen in der Kostenfestsetzung anders. Hier gelten je nach Gerichtsbarkeit besondere Vorschriften. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den einzelnen Gerichtsbarkeiten einschließlich deren Voraussetzungen und der jeweiligen Zuständigkeiten geben.
Für alle Gerichtsbarkeiten gilt, dass über den Kostenfestsetzungsantrag immer das Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet (so z. B. § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das gilt auch dann, wenn ein Gericht höherer Ordnung erstinstanzlich zuständig ist. So kann auch ein Obergericht oder sogar ein Bundesgericht für die Kostenfestsetzung zuständig sein, wenn dort ein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hat.
A. Zivilsachen
I. Kostenfestsetzung
In Zivilsachen entscheidet der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin des Gerichts der ersten Instanz über den Kostenfestsetzungsantrag (§§ 3 Nr. 3 b), 21 Nr. 1 RPflG). Dies ist in der Regel der Rechtspfleger beim AG oder LG. In manchen Fällen kann aber ausnahmsweise auch einmal das OLG erstinstanzliches Gericht sein (§ 129 VGG, § 201 Abs. 1 S. 1 GVG). Dann entscheidet der Rechtspfleger am OLG. Auch erstinstanzliche Verfahren vor dem BGH sind möglich (§ 201 Abs. 1 S. 1 GVG). In diesem Fall entscheidet der Rechtspfleger beim BGH.
II. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
1. Überblick
Das System der Rechtsmittel/Rechtsbehelfe ist in Zivilsachen zweispurig gestaltet. Vorgesehen ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde, und soweit diese nicht statthaft ist, die Erinnerung. Darüber hinaus kommt auch eine Rechtsbeschwerde in Betracht.
2. Sofortige Beschwerde
Wendet sich eine Partei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eines Amts- oder Landgerichts, so ist hiergegen nach § 104 Abs. 3 i. V. m. § 567 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschwerdewert den Betrag von 200 Euro übersteigt (§ 104 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 567 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn abgesetzte Kosten und/oder die aus Sicht der Partei zu Unrecht gegen sie festgesetzte Kosten insgesamt den Betrag von 200 Euro übersteigen.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einzulegen (§§ 104 Abs. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Andernfalls legt er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Das Beschwerdegericht kann die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulassen (s. u.)
Hilft der Rechtspfleger nur teilweise ab, und sinkt die verbleibende Beschwer auf unter 200,01 Euro, so wird die Beschwerde unzulässig. Sie kann dann aber als Erinnerung weiterverfolgt werden (s. u. 3).
3. Erinnerung
In allen Fällen, in denen eine sofortige Beschwerde nicht statthaft oder unzulässig ist, ist stattdessen die Erinnerung (§ 11 Abs. 1 RpflG) nach § 103 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG gegeben.
Hierzu zählen die Fälle:
- Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den Betrag von 200 Euro nicht. Das ist auch dann der Fall, wenn aufgrund einer Teilabhilfe nach einer sofortigen Beschwerde der Beschwerdewert unter 200,01 Euro sinkt. Die bisherige sofortige Beschwerde wird dann unzulässig, kann aber als Erinnerung weiterverfolgt werden (OLG Karlsruhe AGS 2003, 361).
- Die Kostenfestsetzung ist durchdurch ein OLG oder den BGH als erstinstanzliches Gericht erfolgt.
Auch für die Erinnerung gilt eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 11 Abs. 2 S. 1 RpflG).
Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen, andernfalls legt er sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts ist grundsätzlich nicht gegeben. Soweit allerdings das OLG erstinstanzlich entschieden hat, kann es gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulassen (s. u. 4).
4. Rechtsbeschwerde
Eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO kommt in Betracht
- gegen die Entscheidung über die Beschwerde, sofern das Beschwerdegericht diese zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO);
- gegen erstinstanzliche Festsetzungsbeschlüsse des OLG, wenn der Rechtspfleger oder das Gericht auf eine Erinnerung hin (BGH FamRZ 2017, 1318 = NJW-RR 2017, 901) diese zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen (BGH AGS 2010, 459 = RVGreport 2011, 185).
Die Frist zur Einlegung beträgt einen Monat ab Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (§ 575 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde unterliegt dem Anwaltszwang und muss durch einen am BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).
B. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
I. Kostenfestsetzung
Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Rechtspfleger der ersten Instanz für die Kostenfestsetzung zuständig, da es sich insoweit um Zivilsachen handelt (§§ 3 Nr. 3 b), 21 Nr. 1 RPflG).
II. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sind nach § 85 FamFG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG die gleichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe – einschließlich der Rechtsbeschwerde – gegeben wie in Zivilsachen, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.
Zuständiges Beschwerdegericht ist hier immer das OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG).
C. Familiensachen
I. Kostenfestsetzung
In Familiensachen gilt das gleiche wie in Zivilsachen. Zuständig ist auch hier der Rechtspfleger der ersten Instanz (§§ 3 Nr. 3 b), 21 Nr. 1 RPflG). Das gilt nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG sowohl in Ehe- und Familienstreitsachen als auch gem. § 85 FamFG in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
II. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
Auch hier gilt das Gleiche wie in Zivilsachen.
Beschwerdegericht ist hier stets das OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 a) GVG).
Auch hier ist die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich.
D. Strafsachen
I. Kostenerstattung
In Strafsachen setzt gem. § 464b S. 1 StPO der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszugs die Kosten fest (§§ 3 Nr. 3 b), 21 Nr. 1 RPflG). Für das Verfahren finden die Vorschriften der ZPO entsprechend Anwendung (§ 464b S. 3 StPO), so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.
II. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
1. Sofortige Beschwerde
Grundsätzlich ist auch hier die sofortige Beschwerde gegeben gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, da § 464b S. 3 StPO hinsichtlich des Verfahrens auf die ZPO verweist.
Die sofortige Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, wobei offenbleiben kann, ob dies aus § 464b S. 4 StPO i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO oder aus § 304 Abs. 3 StPO folgt.
Für Beschwerden gegen Entscheidungen des AG ist das LG zuständig, für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen der LG ist das OLG zuständig.
Soweit das OLG im ersten Rechtszug entschieden hat, ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Nr. 2 StPO).
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen (§ 567 ZPO). Es gilt nicht die Wochenfrist des § 311 StPO (§ 464b S. 4 StPO).
Gem. § 311 Abs. 3 S. 1 StPO ist der Rechtspfleger grundsätzlich nicht berechtigt, der Beschwerde abzuhelfen. Er kann dies nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Vorschrift des § 464b S. 4 StPO erklärt nur § 311 Abs. 2 StPO für unanwendbar, nicht aber auch § 311 Abs. 3 StPO (LG Aachen AGS 2021, 275 u. 398). Ergeht dennoch eine Abhilfeentscheidung ist sie zur Klarstellung aufzuheben (OLG Rostock AGS 2018, 330 = RVGreport 2018, 307).
2. Erinnerung
Soweit die sofortige Beschwerde nicht eröffnet ist, kann gegen den Festsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Zivilsachen verwiesen (s. o. A. II. 3). Allerdings besteht hier keine Möglichkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde.
3. Weitere Rechtsmittel
Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen (§ 310 Abs. 2 StPO). Eine Rechtsbeschwerde ist in Strafsachen nicht vorgesehen (BGH AGS 2003, 177 = NJW 2003, 763).
E. Bußgeldsachen
I. Kostenfestsetzung
Soweit eine Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren ergeht, richtet sich die Kostenfestsetzung in Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 46 StPO nach § 464b StPO. Es gilt das Gleiche wie in Strafsachen. Zuständig ist der Rechtpfleger der ersten Instanz (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 464b S. 3 StPO, § 21 Nr. 1 RpflG).
Das kann hier sowohl der Rechtspfleger beim AG, beim LG (§ 41 BDSG) oder auch beim OLG sein (§§ 83 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , 91 GWB).
II. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
1. Sofortige Beschwerde
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG oder des LG ist grundsätzlich auch hier die sofortige Beschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 Euro übersteigt.
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen des OLG ist die Beschwerde nicht statthaft.
Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG entscheidet das LG, obwohl in der Hauptsache das OLG Rechtsmittelgericht ist. Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG ist die Beschwerde an das OLG gegeben.
Auch hier ist der Rechtspfleger gem. § 46 OwiG i. V. m. § 311 Abs. 3 S. 1 StPO grundsätzlich nicht berechtigt, der Beschwerde abzuhelfen. Er darf dies auch hier nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 S. 2 StPO (s. o. D. I. 2).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Zivilsachen verwiesen (s. o. D. II. 1).
2. Erinnerung
Sofern eine sofortige Beschwerde unzulässig oder nicht statthaft ist, ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Erinnerung gegeben. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu den Zivilsachen verwiesen (s. o. A. II. 3).
3. Weitere Rechtsmittel
Eine weitere Beschwerde ist nicht möglich. Auch eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen.
F. Arbeitsgerichtliche Verfahren
I. Kostenfestsetzung
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren setzt der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszugs die zu erstattenden Kosten fest (§ 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 103 ff. ZPO).
II. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
1. Sofortige Beschwerde
Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde gegeben. Sie ist allerdings nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 Euro übersteigt (§ 46 ArbGG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO).
Ausgeschlossen ist die sofortige Beschwerde, wenn das LAG oder das BAG als erstinstanzliches Gericht festgesetzt hat.
Der Rechtspfleger kann der sofortigen Beschwerde abhelfen. Soweit er nicht abhilft, legt er die Sache dem LAG zur Entscheidung vor, das ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter:innen entscheidet. Das LAG kann die Rechtsbeschwerde zulassen (s. u.).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Zivilsachen (s. o. A. II. 2) verwiesen.
3. Erinnerung
Soweit die sofortige Beschwerde nicht eröffnet ist, kann gegen die Absetzung nur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG erhoben werden.
Auf die Ausführungen zu den Zivilsachen (s. o. A. II. 3) wird Bezug genommen.
4. Rechtsbeschwerde
Gegen die Entscheidung des LAG über die Beschwerde ist gem. § 78 Abs. 1 i. V. m. § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zum BAG gegeben, sofern das LAG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch dann eröffnet, wenn das LAG erstinstanzlich entschieden hat und der Rechtspfleger oder der Vorsitzende die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Die Frist zur Einlegung beträgt auch hier einen Monat ab Zustellung des Beschlusses über die sofortige Beschwerde, bzw. des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
G. Verwaltungsgerichtliche Verfahren
I. Kostenfestsetzung
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges die zu erstattenden Kosten fest (§ 164 VwGO).
II. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
1. Erinnerung
Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten ist unabhängig vom Wert immer die Erinnerung gegeben, die auch als Antrag auf Entscheidung des Gerichts bezeichnet wird (§§ 165, 151 VwGO). Der Urkundsbeamte kann der Erinnerung abhelfen. Soweit er nicht abhilft, hat er die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen.
2. Beschwerde
Gegen die Entscheidung des VG über die Erinnerung ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 146 VwGO zum OVG/VGH gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 Euro übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).
Eine Beschwerde ist allerdings nicht statthaft, wenn spezielle Verfahrensordnungen die Beschwerde ausschließen, so z. B. nach § 80 AsylG (Hessischer VGH AGS 2018, 149 = RVGreport 2018, 391; Beschl. v. 19.5.2022 – 4 E 819/22.A; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2020 – 11 E 152/20.A; VGH Mannheim AGS 2018, 149 = RVGreport 2018, 391) oder nach § 37 Abs. 2 S. 1 VermG.
Die Beschwerde ist auch dann ausgeschlossen, wenn das OVG/der VGH oder das BVerwG erstinstanzlich entschieden haben.
Ist die Beschwerde zulässig, kann das Gericht ihr abhelfen. Andernfalls legt es die Sache zur Entscheidung dem OVG/VGH vor.
3. Keine weiteren Rechtsmittel
Eine weitere Beschwerde oder eine Rechtsbeschwerde kennt die VwGO nicht.
H. Sozialgerichtliche Verfahren
I. Kostenfestsetzung
In der Sozialgerichtsbarkeit setzt ebenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs die zu erstattenden Kosten fest (§ 197 SGG).
II. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
1. Erinnerung
Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist immer die Erinnerung (Anrufung des Gerichts) zulässig. Die Erinnerungsfrist beträgt einen Monat. Der Urkundsbeamte kann abhelfen. Andernfalls entscheidet der Vorsitzende der Kammer endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
2. Beschwerde/Rechtsbeschwerde
Eine Beschwerde ist nach § 172 SGG ausgeschlossen (§ 197 Abs. 2 SGG). Eine Rechtsbeschwerde kennt das SGG ohnehin nicht.
I. Finanzgerichtliche Verfahren
I. Kostenfestsetzung
In der Finanzgerichtsbarkeit setzt ebenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs die zu erstattenden Kosten fest (§ 149 Abs. 1 S. 1 FGO).
II. Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
1. Erinnerung
Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist ausschließlich die befristete Erinnerung binnen zwei Wochen gegeben (§ 149 Abs. 2 FGO). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, soweit ihr der Urkundsbeamte nicht abhilft.
2. Beschwerde/Rechtsbeschwerde
Eine Beschwerde an den BFH nach § 128 Abs. 1 FGO gegen die Kostenfestsetzung oder die Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 128 Abs. 4 S. 1 FGO ausgeschlossen (BFH RVGreport 2020, 25).
Eine Rechtsbeschwerde kennt die FGO ohnehin nicht (§ 128 Abs. 4 S. 4 FGO).
Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung und Mitherausgeber der AGS – Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.
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