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Rechtsmittel

Von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

Wenn dem Kostenfestsetzungsverfahren in der anwaltlichen Praxis keine große Aufmerksamkeit geschenkt wird, kann dies Geld kosten. Der obsiegende Mandant wird nämlich häufig keine Kosten tragen wollen, die das Gericht als nicht erstattungsfähig ansieht. Das gilt erst recht, wenn er auf diese Gefahr nicht hingewiesen wurde. Der Anwalt muss deshalb die Antragstellung, die Bearbeitung von Monierungen, die Schlussprüfung und die Rechtsmittel im Blick haben. Das zeigt im Hinblick auf die Eröffnung von Rechtsmittelmöglichkeiten eine Entscheidung des OLG Nürnberg.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin am LG sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hatte dem nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Der Einzelrichter des OLG wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Entscheidung enthielt keine Ausführungen zur Rechtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin wendete sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen den Zurückweisungsbeschluss und beantragte noch einmal, die entstandenen Kosten antragsgemäß festzusetzen.

Doch das OLG verneinte, dass die Gegenvorstellung das statthafte Rechtsmittel ist. Habe das Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so könne es auf eine Gegenvorstellung hin seine Beschwerdeentscheidung nicht abändern (OLG Nürnberg 30.10.20, 13 W 2995/20).

Relevanz für die Praxis

Die Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie stellt nur eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen darf.

Insofern ist eine Gegenvorstellung nach Auffassung des OLG Nürnberg zu Recht unzulässig, wenn das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Gericht gemäß § 318 ZPO an die von ihm getroffenen Entscheidungen gebunden ist. Unanfechtbare Entscheidungen können so nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden. Erlässt das Beschwerdegericht – wie hier – einen verfahrensabschließenden Beschluss, ist es an diese Entscheidung gebunden, wenn dieser Beschluss nur in einem besonderen Verfahren abgeändert werden kann.

Das OLG Nürnberg folgt damit den Grundsätzen des BGH (18.10.18, IX ZB 31/18). Dieser hat anerkannt, dass Beschlüsse, die auf eine sofortige Beschwerde hin ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend sind. Sie können nämlich – wie ein Urteilsausspruch – in Rechtskraft erwachsen.

PRAXISTIPP |Für die Praxis müssen Sie beachten, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) vom Rechtspfleger erlassen wird. Beim Beschwerdegericht entscheidet dann nach § 568 ZPO der Einzelrichter. Das hat Konsequenzen, weil der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde nicht zulassen darf (st. Rspr.; aktuell BGH 29.11.19, IX ZB 56/19; 27.6.19, IX ZB 5/19). Sie sollten deshalb in vergleichbaren Fällen vorsorglich die Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer oder den Senat nach § 568 Abs. 2 ZPO und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO beantragen.

Musterformulierung /Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) offenhalten
In der Kostenfestsetzungssache

Kläger ./. Beklagter

Az.: _________

lege ich im Namen des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des _________ vom _________, zugestellt am _________, hiermit form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein.

Zur Begründung der sofortigen Beschwerde darf Folgendes ausgeführt werden:

1. _________

2. Für den Fall, dass der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen wird, wird schon jetzt beim Beschwerdegericht beantragt,

a) die Sache vom Einzelrichter nach § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer/den Senat zu übertragen und in der weiteren Folge

b) die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 sowie Abs. 3 ZPO ­zuzulassen. Bei Nichtabhilfe liegt sowohl ein Fall der Divergenz als auch ein Fall der grundsätzlichen Bedeutung vor.

Hinsichtlich der Divergenz kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu bemerken, _________

Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich schon aus der Vielzahl der Fälle, in denen sich die aufgeworfene Streitfrage stellt, ohne dass es bisher zu einer höchstrichterlichen Klärung gekommen ist.

Gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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