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Die Streitwertbestimmungen der ZPO („Zuständigkeitsstreitwert“) sind ein wesentlicher Mechanismus zur Strukturierung des gerichtlichen Verfahrens und (wenn keine vorrangigen Regelungen greifen) zur fairen Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien. Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts (für Anwaltsgebühren) bzw. des Streitwerts (in gerichtlichen Verfahren) ist auf die Vorschriften der ZPO nur zurückzugreifen, wenn der Gegenstandswert nicht nach dem GKG bzw. Spezialvorschriften des RVG ermittelt werden kann. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn keine klare Geldforderung im Raum steht.
Gemäß § 3 ZPO richtet sich der Streitwert nach dem Interesse der Parteien, was bedeutet, dass dieser sich anhand des ideellen oder wirtschaftlichen Wertes, den die Partei im Verfahren verfolgt, bemisst. Es gibt hier keine „starren“ Vorschriften, sodass eine flexible Streitwertbestimmung möglich ist. Das ist insbesondere notwendig, da der wirtschaftliche Wert der Sache in Fällen von beispielsweise Unterlassungs- oder Feststellungsklagen eher eine untergeordnete Rolle spielt. Letztlich geht es um die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.
Durch die Regelung des § 3 ZPO sorgt die Zivilprozessordnung dafür, dass auch in Fällen, in denen keine Geldforderung Grundlage des Rechtsstreits ist, ein angemessener Streitwert ermittelt wird, der der Bedeutung des Streitgegenstandes für die beteiligten Parteien gerecht wird – durch Schätzung des Gerichts, gegebenenfalls auf Vorschlag oder vorläufige Angabe des Klägers im Antrag.
Neben § 3 ZPO existieren weitere Streitwertvorschriften in der ZPO, die von Bedeutung sind.
Wichtige Streitwertvorschriften der ZPO
➢ § 4 ZPO – Wertberechnung; Nebenforderung
Diese Norm regelt, wie der Streitwert zu ermitteln ist, wenn mehrere Ansprüche in einem Verfahren zusammen behandelt werden. Grundsätzlich werden die einzelnen Ansprüche zusammengerechnet, es sei denn, sie hängen eng zusammen oder stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander.
➢ § 42 GKG - Wiederkehrende Leistungen
§ 5 behandelt die Bemessung des Streitwerts bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen (z. B. Renten oder regelmäßige Zahlungen). In solchen Fällen wird der Wert auf der Grundlage der einjährigen Leistung berechnet.
➢ § 6 ZPO - Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Für Streitigkeiten über den Bestand oder die Höhe eines Mietverhältnisses ist in § 6 festgelegt, dass der Streitwert auf den Betrag der jährlichen Miete festgesetzt wird.
➢ 8 ZPO – Pacht- oder Mietverhältnis
Bei Streitigkeiten über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mitverhältnisses ist auf den gesamten Betrag der im Streit stehenden Dauer der Pacht abzustellen, maximal begrenzt auf 25 Jahre.
➢ § 9 ZPO - Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
Diese Vorschrift ist für Ansprüche auf Herausgabe von Sachen oder auf Erfüllung von Verträgen relevant. Hier wird der Wert der herauszugebenden Sache als Streitwert angesetzt.
Fazit
Der Zuständigkeitswert (Ermittlung nach den Vorschriften der ZPO) ist nur dann als Grundlage für die Anwaltsgebühren von Bedeutung, wenn sich der Gegenstandswert nicht über § 23 RVG (oder die wenigen Spezialvorschriften des RVG) nach dem GKG ermitteln lässt. Das GKG hat insoweit stets Vorrang.
Bild: Adobe Stock/©Charlie's

Carmen Wolf
Carmen Wolf ist gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte mit Weiterbildung zur Rechtswirtin und zur Kanzleimanagerin, Ausbilderin für Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Büroleiterin der Koblenzer Rechtsanwaltskanzlei FROMM. Dort ist sie mit allen Bereichen der Kanzleipraxis betraut.










