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Gebührenerhöhung in der Beratungshilfe bei Vertretung von Frau und Kindern

Seit dem 1.6.2025 gilt die Gebührenerhöhung in der Beratungshilfe. Lediglich die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV selbst ist nicht angehoben worden. Diese Gebühr bleibt weiterhin bei 15,00 Euro, wobei hier nach Anm. S. 1 zu Nr. 2500 VV Auslagen enthalten sind. Da nach dem RVG zu den Auslagen auch die Umsatzsteuer zählt (Nr. 7008 VV), handelt es sich also um eine Bruttogebühr und damit netto um 12,60 Euro.

Wie bisher darf der Anwalt auf diese Gebühr verzichten (Anm. S. 2 zu Nr. 2500 VV).

Die Geschäftsgebühr beträgt nunmehr 102,00 Euro (Nr. 2501 VV). Wie bisher bleibt es auch dabei, dass die Geschäftsgebühr hälftig auf ein nachfolgendes behördliches oder gerichtliches Verfahren angerechnet wird.

Neben den Gebühren der Nr. 2500 ff. VV ist auch eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV anwendbar (LG Darmstadt JurBüro 2010, 472 = Rpfleger 2010, 603 = RVGreport 2010, 382; OLG Naumburg, Beschl. v. 25.5.2010 – 2 Wx 4/10). Da es sich bei der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr um eine Festgebühr handelt, erhöht sich diese Gebühr um 30 Prozent je weiteren Auftraggeber, höchstens jedoch um 200 Prozent.

Da hier nicht nach Wert abgerechnet wird, ist es unerheblich, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt oder nicht. Auch dann, wenn nicht derselbe Gegenstand zugrunde liegt, erhöht sich die Geschäftsgebühr. Dies beruht darauf, dass der zusätzliche Arbeitsaufwand durch einen höheren Gegenstandswert im Rahmen der Beratungshilfe nicht erfasst werden kann.

Soweit eine nach Nr. 1008 VV erhöhte Geschäftsgebühr anfällt, erhöht sich auch die hälftige Anrechnung. Eine Anrechnungsgrenze wie bei der Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist im Rahmen der Beratungshilfe nicht vorgesehen. Es ergeben sich damit folgende Beträge:

Auftraggeber:innen Gebühr Anrechnung
1 102,00 € 51,00 €
2 132,60 € 66,30 €
3 163,20 € 81,60 €
4 193,80 € 96,90 €
5 224,40 € 112,20 €
6 255,00 € 127,50 €
7 285,60 € 142,80 €
8 306,00 € 153,00 €

Ein Problem, das in der Praxis immer wieder auftritt, ist die Vertretung von Ehepartner:innen und Kindern, wenn Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.

Während dies bei den Wertgebühren kein Problem darstellt, da jeweils unterschiedliche Gegenstände zugrunde liegen und damit keine Gebührenerhöhung eintritt, sondern die Werte der einzelnen Unterhaltsansprüche zu addieren sind, verhält es sich bei der Beratungshilfe anders. Hier kann der Wert – wie bereits ausgeführt – nicht berücksichtigt werden. Vielmehr erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber.

Völlig unstreitig ist der Fall, dass die geschiedene Ehepartnerin bzw. der geschiedene Ehepartner für sich und die Kinder Unterhalt verlangt.

Beispiel:

Nach Rechtskraft der Scheidung verlangt die Ehefrau für sich und die beiden gemeinsamen Kinder jeweils Unterhalt vom Kindesvater.

Nach Rechtskraft der Scheidung wird der Unterhaltsanspruch für die Kinder in eigenem Namen geltend gemacht, so dass hier also unstreitig drei Auftraggeber vorliegen. Damit erhöht sich die Geschäftsgebühr um zweimal 30 Prozent, also um 60 Prozent, so dass wie folgt abzurechnen ist:

1.       Geschäftsgebühr Nr. 2500, 1008 VV 163,20 €
2.       Postpauschale 20,00 €
Zwischensumme 183,20 €
3.       19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 34,80 €
Gesamt 218,00 €

Problematisch ist der Fall, dass der Ehemann oder die Ehefrau für sich und die Kinder Unterhalt geltend macht, wenn die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist.

Vielfach wird darauf abgestellt, dass der Ehepartner gem. § 1629 Abs. 3 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung Unterhaltsansprüche als Verfahrensstandschafter:in (früher Prozessstandschafter:in) in eigenem Namen geltend mache. Damit läge nur ein Auftraggeber vor, nämlich nur der Ehemann bzw. nur die Ehefrau. Eine Gebührenerhöhung würde ausscheiden.

Indes verhält es sich anders. Wie der Name „Verfahrensstandschaft“ bereits sagt, gilt diese nur für das Verfahren, also wenn die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Außergerichtlich gibt es aber keine „Standschaft“. Vielmehr werden außergerichtliche Ansprüche im Namen der Kinder erhoben, so dass auch hier mehrere Auftraggeber vorliegen.

Macht die getrenntlebende Ehefrau [oder der getrenntlebende Ehemann] außerhalb eines Prozesses Unterhaltsansprüche für sich selbst und für die Kinder geltend, steht dem Rechtsanwalt in der Beratungshilfe eine Erhöhung der Geschäftsgebühr gemäß Nrn. 1008, 2503 RVG-VV zu, weil es sich um mehrere Auftraggeber handelt.

AG Heidenheim, Beschl. v. 24.3.2009 – GR 952/08 B

Beispiel: Der noch nicht rechtskräftig geschiedene Ehemann macht für sich und die beiden gemeinsamen Kinder Unterhaltsansprüche geltend.

Abzurechnen ist ebenso wie im vorangegangenen Beispiel. Es ergibt sich hier kein Unterschied.

Foto: Adobe Stock/Studio Romantic

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