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gebühren zwei kalenderjahren

Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Die Gebühren und Auslagen entstehen also nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Diese Regelung war früher in § 13 Abs. 5 S. 1 BRAGO enthalten.

Eine Ausnahme hiervon regelt § 15 Abs. 5 S. 2, 1. Hs. RVG: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. Auch diese Regelung war bereits in der BRAGO enthalten, und zwar in § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO.

Darüber hinaus ist nach mehr als zwei Kalenderjahren auch eine im Gesetz ansonsten vorgesehene Gebührenanrechnung ausgeschlossen (§ 15 Abs. 5 S. 2, 2. Hs.). Diese Regelung ist erst mit dem RVG eingeführt worden.

Mit einer späteren Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 S. 3 RVG dann noch klargestellt, dass unter § 15 Abs. 5 S. 1 RVG auch die Konstellationen fallen, in denen ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder in denen mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 KapMuG der Kläger einen Antrag nach § 23 Abs. 4 KapMuG auf Wiedereröffnung stellt.

In diesem Beitrag wollen wir uns mit dem Anrechnungsausschluss nach § 15 Abs. 5 S. 2, 2. Hs. RVG befassen.

I. Fristbeginn

Die Frist des § 15 Abs. 5 S. 1 RVG beginnt mit der Erledigung der vorangegangenen Angelegenheit. Insoweit kann auf die Definition der Erledigung in § 8 Abs. 1 RVG zurückgegriffen werden. Unzutreffend ist es dagegen, auf die Fälligkeit der Gebühren des vorangegangenen Auftrags i. S. d. § 8 Abs. 1 RVG abzustellen (so aber VG Dresden, Beschl. v. 15.6.2016 – 2 O 20/16; Beschl. v. 30.6.2016 – 2 O 22/16; ebenso zur BRAGO: OLG Saarbrücken AGS 2006, 218; OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 26). Die Fälligkeit knüpft nämlich nicht zwingend an die Erledigung einer Angelegenheit an, sondern kann auch schon vor deren Erledigung eintreten, etwa nach Erlass einer Kostenentscheidung, Beendigung des Rechtszugs oder einem Ruhen des Verfahrens von länger als drei Monate (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG).

II. Die Berechnung der Frist

1. Zwei Kalenderjahre

Häufig wird im Rahmen des §15 Abs. 5 S. 2 RVG von einer Zwei-Jahres-Frist gesprochen. Das ist nicht korrekt(häufige Fehlerquelle). Die Frist beträgt zwei Kalenderjahre. Sie beginnt daher – wie eine Verjährungsfrist – erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die vorangegangene Angelegenheit erledigt hat. Logischerweise kann sie daher auch nur mit Ablauf eines 31.12. enden, bzw. im Fall des § 193 BGB mit Ablauf des 2.1. eines Folgejahres.

Beispiel:

Die Angelegenheit, aus der eine Gebühr anzurechnen ist, war im Januar 2021 erledigt. Der Auftrag für die weitere Angelegenheit, in der anzurechnen ist, wurde

a) am 30.10.2023
b) am 31.12.2023
c) am 2.1.2024
d) am 3.1.2024

erteilt.

Im Fall a) sind zwischen der Erledigung der ersten Angelegenheit und dem Auftrag zur neuen Angelegenheit zwar zwei Jahre vergangen; das reicht aber nicht aus, weil es sich nicht auch um zwei Kalenderjahre handelt.

Auch im Fall b) sind noch keine zwei Kalenderjahre vergangen.

Im Fall c) sind ebenfalls noch keine zwei Kalenderjahre vergangen, da der 31.12.2023 ein Sonntag war, der 1.1. kraft Gesetzes immer ein Feiertag ist und somit die Frist gem. § 193 BGB erst mit Ablauf des 3.1.2024 endete.

Im Fall d) sind auch unter Beachtung des § 193 BGB zwei Kalenderjahre vergangen, so dass nun der Anrechnungsausschluss greift.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den neuen Auftrag

Soweit für die nachfolgende Angelegenheit ein völlig neuer Auftrag erteilt wird, ist die Berechnung der Frist unproblematisch.

Probleme ergeben sich, wenn ein bedingter Auftrag erteilt worden ist, in der nachfolgenden Angelegenheit tätig zu werden. Solche Fälle kommen z. B. nach einem Mahnverfahren oder einer Zurückverweisung vor.

Beispiel

Der Anwalt hatte in 2022 den Auftrag erhalten, gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen und den Antragsgegner dann auch im späteren streitigen Verfahren als Beklagten zu vertreten. Die Sache wird im Dezember 2024 an des Streitgericht abgegeben. Der Anwalt hat davon aber erst in 2025 erfahren

Beispiel:

Im Oktober 2022 hatte das OLG das Berufungsurteil verkündet. Dagegen wurde Revision eingelegt, auf die hin der BGH das Urteil des OLG im Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen hat. Der Instanzanwalt hatte davon jedoch erst in 2025 Kenntnis erlangt.

 

Zutreffenderweise ist in diesem Fall auf die Kenntnis des Anwalts abzustellen (OLG Hamburg AGS 2014, 267 = ZfSch 2014, 410 = MDR 2014, 808 = JurBüro 2014, 412 = RVGreport 2014, 265). Zugrunde liegen bedingte Aufträge. Insoweit kommt es jedoch nach Sinn und Zweck nicht auf den objektiven Eintritt der Bedingung an, sondern darauf, wann der Anwalt davon Kenntnis erlangt.

III. Anrechnungsausschluss

Ist die Zwei-Kalenderjahres-Frist zwischen der Erledigung der vorangegangenen Angelegenheit und dem Auftrag zur nachfolgenden Angelegenheit abgelaufen, so ist auch eine im Gesetz vorgesehene Gebührenanrechnung ausgeschlossen. Der Anwalt erhält die Gebühren in der nachfolgenden Angelegenheit dann anrechnungsfrei.

IV. Anwendungsfälle

1. Beratung und nachfolgende Tätigkeit

Ein solcher Fall des Anrechnungsausschlusses kann vorkommen, wenn der Anwalt beraten hat und der Auftrag zu einer weiteren Tätigkeit erst nach Ablauf von zwei Kalenderjahren erteilt wird.

Beispiel:

Der Erbe hatte sich nach dem Tode des Erblassers in 2022 wegen Pflichtteilsansprüchen, die an ihn herangetragen worden waren, vom Anwalt beraten lassen. Vereinbart war für die Beratung eine pauschale Gebühr i. H. v. 400,00 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Erst im Juni 2025 erhebt der Pflichtteilsberechtigte Klage auf Zahlung des Pflichtteils i. H. v. 6.000,00 €. Der Erbe beauftragt daraufhin seinen Anwalt, ihn im gerichtlichen Verfahren zu vertreten.

Zwar ist eine Beratungsgebühr – auch eine vereinbarte Gebühr – nach § 34 Abs. 2 RVG auf eine nachfolgende Angelegenheit anzurechnen. Da hier zwischen Beratung und Klageerhebung allerdings mehr als zwei Jahre vergangen sind, scheidet eine Anrechnung aus.

I. Beratung

  1. Beratungsgebühr, § 34 RVG, §§ 670, 675 BGB
  2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV                Zwischensumme
  3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008                                          Gesamt

II. Gerichtliche Vertretung

400,00 €

20,00 €

420,00 €

 79,80 €

499,80 €

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 6.000,00 €)
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 6.000,00 €)
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    Zwischensumme
  4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV                          Gesamt

538,20 €

496,80 €

 20,00 €

1055,00 €

200,45 €

 1.255,45 €

2. Mahnverfahren und streitiges Verfahren

Ein weiterer Fall des Anrechnungsausschlusses ergibt sich beim Übergang vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren (AG Siegburg AGS 2016, 268 = NJW-Spezial 2016, 413; unzutreffend AG Grünstadt AGS 2020, 10). Sind nach Widerspruch mehr als zwei Kalenderjahre vergangen, bevor der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wird, ist eine Anrechnung nach Anm. zu Nr. 3305 VV und Anm. zu Nr. 3307 VV ausgeschlossen (ebenso schon zur BRAGO: OLG München NJW-RR 2000, 1727).

Beispiel:

Im November 2022 wurde gegen den Mahnbescheid über 10.000,00 € Widerspruch eingelegt. Im Juni 2025 ist die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt worden.

Weder für den Bevollmächtigten des Antragstellers noch für den des Antragsgegners ist eine Gebührenanrechnung vorzunehmen.

I.a. Mahnverfahren Abrechnung Antragsteller (altes Recht, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG)

  1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV
  2. Postentgeltpauschale, 7002 VV                Zwischensumme
  3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV                        Gesamt   

  614,00 €

20,00 €

634,00 €

 120,46 €

754,46 €

I.b.    Mahnverfahren Abrechnung Antragsgegner (altes Recht, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG)

  1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV
  2. Postentgeltpauschale, 7002 VV                Zwischensumme
  3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV                            Gesamt

  307,00 €

20,00 €

327,00 €

 62,13 €

389,13 €

II. Hauptsacheverfahren Abrechnung Antragsteller und Antragsgegner (neues Recht, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG)

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV
  3. Postentgeltpauschale, 7002 VV              Zwischensumme
  4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV                          Gesamt

847,60 €

782,40 €

20,00 €

1650,00 €

 313,50 €

1.963,50 €

3. Zurückverweisung

Auch im Falle einer Zurückverweisung kommt ein Anrechnungsausschuss in Betracht (OLG München AGS 2006, 369; OLG Düsseldorf AGS 2009, 212 = RVGreport 2009, 181; OLG Köln OLGR 2009, 601).

Beispiel:

Im Oktober 2022 hatte das OLG das Berufungsurteil verkündet (Streitwert: 12.000,00 €). Dagegen wurde Revision eingelegt, auf die hin der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache im Juni 2025 an das OLG zurückverwiesen hat.

Für beide Anwälte scheidet eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV aus.

I. Erstes Berufungsverfahren (altes Recht, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG)

  1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV
  3. Postentgeltpauschale, 7002 VV          Zwischensumme
  4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV                          Gesamt

1.065,60 €

799,20 €

20,00 €

1.884,80 €

 358,11 €

2.242,91 €

II. Berufungsverfahren nach Zurückverweisung (neues Recht, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG)

  1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV
  3. Postentgeltpauschale, 7002 VV              Zwischensumme
  4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV                         Gesamt

1.131,20 €

848,40 €

20,00 €

1.999,60 €

 379,92 €

2.379,52 €

3. Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren

Darüber hinaus kann auch im Falle eines vorangegangenen Beweisverfahrens ein Anrechnungsausschuss in Betracht kommen.

Beispiel:

Der spätere Kläger hatte ein Beweisverfahren eingeleitet, das in 2022 nach Eingang des Gutachtens beendet wurde. Im Juni 2025 ist Hauptsacheklage erhoben worden (Streitwert 10.000,00 €).

Für beide Anwälte scheidet eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV aus.

I. Beweisverfahren (altes Recht, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG)

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV
  3. Postentgeltpauschale, 7002 VV                                    Zwischensumme
  4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV                                      Gesamt

798,20 €

736,80 €

20,00 €

1.555,00 €

 295,45 €

1.850,45 €

II. Hauptsacheverfahren (neues Recht, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG)

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV
  3. Postentgeltpauschale, 7002 VV                  Zwischensumme
  4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV                        Gesamt                  

847,60 €

782,40 €

20,00 €

1.650,00 €

 313,50 €

1.963,50 €

5. Vorgerichtliche Tätigkeit und gerichtliches Verfahren

Schließlich kann auch ein Anrechnungsausschluss zwischen vorgerichtlicher Tätigkeit und Klageverfahren eintreten (AG Stralsund AGS 2024, 159 = DAR 2024, 299 = NJW-Spezial 2024, 252).

Beispiel:

Der Anwalt hatte in 2022 im Auftrag des Mandanten den Schuldner außergerichtlich wegen einer Forderung in Höhe von 8.000,00 € angemahnt und daraufhin auftragsgemäß zunächst nichts Weiteres veranlasst. Im Juni 2025 hat er den Auftrag zur Klage erhalten.

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV kommt nicht in Betracht.

I. Vorgerichtliche Vertretung (altes Recht, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG)

  1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV
  2. Postentgeltpauschale, 7002 VV                Zwischensumme
  3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV                         Gesamt

652,60 €

20,00 €

672,60 €

 127,69 €

800,39 €

II. Gerichtliches Verfahren (neues Recht, § 60 Abs. 1 S. 1 RVG)

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV
  3. Postentgeltpauschale, 7002 VV                  Zwischensumme
  4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV                          Gesamt

 

692,90 €

639,60 €

20,00 €

1.352,50 €

 256,98 €

1.609,48 €

Fazit

Liegt zwischen der Erledigung einer Angelegenheit und der Beauftragung in einer weiteren Angelegenheit, für die das RVG eine Gebührenanrechnung vorsieht, eine längere Zeit, sollte der Anwalt prüfen, ob die Zwei-Kalenderjahres-Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG erfüllt ist. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass zwei Jahre für sich genommen noch nicht ausreichen. Es müssen vielmehr zwei volle Kalenderjahre dazwischen liegen. Soweit für die neue Angelegenheit bereits ein bedingter Auftrag erteilt worden ist, kommt es nicht auf den Eintritt der Bedingung an, sondern auf die Kenntnis des Anwalts vom Eintritt der Bedingung.

Quelle: Adobe Stock/©stock56876
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Der Gebührenexperte und Rechtsanwalt Norbert Schneider hat bereits zahlreiche Werke zum RVG veröffentlicht, darunter Fälle und Lösungen zum RVG, AnwaltKommentar RVG, Streitwertkommentar und RVG Praxiswissen. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2025 zur Reisekostenabrechnung auswärtiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Mitherausgeber der AGS-Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.

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