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Probleme bereitet die Abrechnung, wenn der Mandant nur teilweise rechtsschutzversichert ist oder der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, von denen nur einer rechtsschutzversichert ist. Der nachfolgende Beitrag soll erläutern, wie in diesen Fällen abzurechnen ist und inwieweit Versicherungsschutz besteht.

I. Teilrechtsschutz bei einem Auftraggeber

Wird der Anwalt von einem Auftraggeber mit verschiedenen Gegenständen beauftragt, so kann es vorkommen, dass hinsichtlich einzelner Gegenstände Versicherungsschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung des Mandanten besteht, hinsichtlich anderer Gegenstände dagegen nicht. Hier hat der BGH bereits entschieden, inwieweit der Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist.

Beispiel 1:

Gegen den Mandanten werden Forderungen in Höhe von 10.000,00 € erhoben. In Höhe von 7.000,00 € gewährt der Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz und lehnt ihn im Übrigen zu Recht ab.

Die Vergütung des Anwalts richtet sich nach dem Gegenstandswert von 10.000,00 € und beläuft sich wie folgt:

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 10.000,00 €
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 10.000,00 €
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

798,20 €

736,80 €

20,00 €

1.555,00 €

295,45 €

1.850,45 €

Aufgrund der beschränkten Deckungsschutzzusage hätte der Versicherer nach der alten Rechtsprechung die Kosten aus 7.000,00 € zu tragen gehabt.

Nimmt ein (Rechtsschutz-)VN im selben Verfahren rechtliche Interessen teilweise auf einem versicherten und teilweise auf einem unversicherten Rechtsgebiet wahr (sogenannte Teildeckung), ist er aber Kostenschuldner hinsichtlich des Gesamtstreitwerts, sind die Kosten der Rechtsverfolgung vom Versicherer fiktiv so abzurechnen, als handele es sich beim eintrittspflichtigen und ungedeckten Teil des Gesamtstreitwerts um zwei für die Gebührenrechnung zu trennende, verschiedene Angelegenheiten.

OLG Hamm, Urt. v. 1.4.1992 – 20 U 283/91, VersR 1993, 94 = JurBüro 1992, 413 = NJW-RR 1992, 927 = ZfSch 1992, 314 = RuS 1992, 341 = VersR 1993, 94 = RuS 1993, 39

Danach hätte der Versicherer zu tragen:

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 7.000,00 €
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 7.000,00 €
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 20,00 €

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

 Gesamt

579,80 €

535,20 €

20,00 €

1.135,00 €

215,65 €

1.350,65 €

Demgegenüber hätte der Mandant lediglich die Gebührendifferenz zwischen

den Kosten aus 10.000,00 €

und den Kosten aus 7.000,00 €

also weitere

1.850,45 €

-1.350,65 €

499,80 €

zahlen müssen. Ihm wäre also die Gebührendegression voll zugutegekommen.

Nach a. A. ist in diesen Fällen eine Quotelung vorzunehmen. Der Wert der versicherten Gegenstände sei ins Verhältnis zum Gesamtwert zu setzen. In Höhe dieser Quote sei der Versicherer eintrittspflichtig. Im Übrigen müsse der Versicherungsnehmer die Kosten selbst tragen.

Bei teilweiser Versagung des Rechtsschutzes ist das vom Rechtsschutzversicherer zu zahlende Anwaltshonorar anteilig der Streitwerte - wie in § 92 ZPO - zu quoteln und nicht so abzurechnen, als sei der Anwalt nur für den vom Versicherungsschutz gedeckten Teil beauftragt gewesen.

AG Grevenbroich, Urt. v. 17.10.1988 – 11 C 26/88, VersR 1989, 1043 = ZfSch 1989, 415 = MDR 1989, 459

Der BGH hat diese Streitfrage im Sinne des AG Grevenbroich entschieden und klargestellt, dass streitwertanteilig zu quoteln ist.

Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.

BGH, Urt. v. 4.5.2005 – IV ZR 135/04, AGS 2005, 315 = VersR 2005, 936 = NJW 2005, 2228 = ZfSch 2005, 408 = NZV 2005, 410 = MDR 2005, 986 = ZfSch 2005, 564 = RuS 2005, 462 = JurBüro 2005, 653 = NJW-Spezial 2005, 401

Viele Rechtsschutzversicherer haben dies auch zwischenzeitlich so in ihren Bedingungen geregelt.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Versicherer von den Gesamtkosten in Höhe von

7/10 zu tragen hätte, also

Den Mandanten würden dann 3/10

treffen (0,01 € Rundungsdifferenz)

1.850,45 €

1.295,32 €

555,14 €

Eine andere Möglichkeit zu quoteln besteht darin, nicht nach Streitwertanteilen zu quoteln, sondern nach dem Verhältnis der Vergütung aus dem versicherten Wert zu dem nicht versicherten Wert (so bei der Berechnung anteiliger Kostenerstattung: OLG Bremen, Beschl. v. 19.4.2018 – 1 W 40/17). Diese Berechnungsmethode ist an sich die präzisere, weil sie – anders als der BGH – die Gebührendegression berücksichtigt.

Dazu muss zu den Abrechnungen aus 10.000,00 € (Gesamtwert) und 7.000,00 € (versicherter Wert) noch die Vergütung aus 3.000,00 € (nicht versicherter Wert) berechnet werden:

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 3.000,00 €
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 3.000,00 €
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

288,60 €

266,40 €

20,00 €

575,00 €

109,25 €

684,25 €

Dies ergibt dann ausgehend von dem fiktiven Gesamthonorar aus

7.000,00 € + 3.000,00 € = 2.034,90 €

folgende Verteilung:

  Gesamthonorar   Einzelhonorar   Fiktives Gesamthonorar   Anteil
Versicherer 1.850,45 € x 1.350,65 € : 2.034,90 € = 1.228,22 €
Mandant 1.850,45 € x 684,25 € : 2.034,90 € =    622,23 €
Gesamt             1.850,45 €

Diese Abrechnung wäre im konkreten Fall für den Mandanten ungünstiger als die streitwertanteilige Quotelung, kann aber bei anderen Wertverhältnissen auch günstiger sein.

Fazit

Besteht nur Teilrechtschutz, erhält der Anwalt vom Versicherer im Zweifel nur den streitwertanteiligen Teil seiner Vergütung. Wenn die Quotierung nach Haftungsanteilen günstiger ist, kann er sich um die Einlassung des Versicherers bemühen.

II. Teilrechtsschutz bei mehreren Auftraggebern

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bisher noch nicht geklärt, wie vorzugehen ist, wenn der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, von denen nur einer oder einzelne rechtsschutzversichert sind. Hier ist die Rechtslage m. E. anders zu beurteilen.

Beispiel 2:

Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern beauftragt, die jeweils einen Anspruch in Höhe von 5.000,00 € geltend machen. Auftraggeber A ist rechtsschutzversichert. Auftraggeber B nicht.

Insgesamt rechnet der Anwalt wiederum seine Gebühren aus 10.000,00 € ab, so dass sich hier wiederum eine Vergütung in Höhe von

1.850,45 €

ergibt.

Die derzeitige Praxis überträgt die Rechtsprechung des BGH auch auf diese Fallkonstellation. Danach würde sich Versicherungsschutz für den A nur in Höhe von 1/2, also

925,23 €

ergeben.

Ob diese Berechnungsmethode zutreffend ist, ist allerdings zweifelhaft, da hier die Vorschrift des § 7 Abs. 2 RVG nicht beachtet würde.

Auftraggeber A ist in Höhe von 5.000,00 € in voller Höhe rechtsschutzversichert, so dass der Rechtsschutzversicherer an sich die vollen Gebühren aus 5.000,00 € zahlen müsste, also

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 5.000,00 €
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 5.000,00 €
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Endsumme

434,20 €

400,80 €

20,00 €

855,00 €

162,45 €

1.017,45 €

Würde dieser Betrag gezahlt, würde sich gegen B ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von

Alleinhaftung A

Hälftige Gesamthaftung

Ausgleichsanspruch

1.017,45 €

-925,23 €

92,22 €

ergeben.

Dieser Anspruch ginge dann nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über.

Die derzeitige Praxis legt damit faktisch dem Versicherungsnehmer trotz Versicherungsschutzes das Insolvenzrisiko auf, dass ein Mitauftraggeber in Höhe der hälftigen Gesamtschuld zahlungsunfähig ist.

Ebenso verhält es sich, wenn mehrere Auftraggeber den Anwalt wegen desselben Gegenstands beauftragen.

Beispiel 3:

Zwei Mandanten werden als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10.000,00 € in Anspruch genommen. Mandant A ist rechtsschutzversichert, Mandant B nicht.

Der Rechtsanwalt rechnet insgesamt wie folgt ab:

  1. 1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 1008 VV, Wert: 10.000,00 €
  2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 10.000,00 €
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

982,40 €

736,80 €

20,00 €

1.739,20 €

330,45 €

2.069,65 €

Der Versicherer wird auch hier i. d. R. nur nur 50 Prozent des Gesamtbetrags, also 1.034,82 € zahlen.

Die Haftung des versicherten Mandanten A im Innenverhältnis (§ 7 Abs. 2 RVG) beläuft sich jedoch auf

  1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 10.000,00 €
  2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 10.000,00 €
  3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Endsumme

798,20 €

736,80 €

20,00 €

1.555,00 €

295,45 €

1.850,45 €

Nach § 7 Abs. 2 RVG wäre der Versicherer jedoch verpflichtet, für den A die vollen 1.850,45 € zu zahlen und dann den gegenüber dem B den Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von

1.850,45 €

-1.073,63 €

776,82 €

einzufordern.

Fazit

Die Frage der Abrechnung bei Versicherungsschutz nur für einen von mehreren Auftraggebern ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Im Hinblick auf § 7 Abs. 2 RVG ist die Rechtsprechung des BGH meines Erachtens hier nicht anwendbar. Der Anwalt sollte in diesen Fällen jedoch kein Risiko eingehen und rechtzeitig von dem nicht versicherten Mandanten einen Vorschuss in Höhe dessen Haftungsanteils einfordern, um später nicht das Nachsehen zu haben und um einem Streit mit dem Rechtsschutzversicherer über den Umfang des Deckungsschutzes von vornherein aus dem Weg zu gehen.

Bild: Adobe Stock/©amnaj
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Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung und Mitherausgeber der AGS – Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.

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