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I. Das Problem bei Anrechnung der Geschäftsgebühr im Mehrwertvergleich

Kommt es in einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren zu einem sog. Mehrwertvergleich, dann erhält der Anwalt/die Anwältin sowohl

  • eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert der anhängigen Gegenstände
  • als auch eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV) aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände.

Das Gebührenaufkommen beider Gebühren ist dann nach § 15 Abs. 3 RVG zu begrenzen auf eine Gebühr nach dem höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtwert.

Problematisch wird die Abrechnung, wenn der Anwalt/die Anwältin zwar vorgerichtlich tätig war, allerdings nicht wegen des gesamten Prozessstoffes, sondern entweder nur wegen der anhängigen Gegenstände oder nur wegen der nicht anhängigen Gegenstände. Auch in diesem Fall ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu berücksichtigen. Dabei stellt sich allerdings die Frage, in welcher Reihenfolge vorzugehen ist, also ob zunächst die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG durchzuführen ist oder erst die Anrechnung der Geschäftsgebühr. Insoweit ist zwischen dem Wahlanwalt und dem Beratungshilfeanwalt zu differenzieren.

II. Anrechnung der Wahlanwaltsgeschäftsgebühr

Auch dann, wenn der Anwalt/die Anwältin nur wegen eines Teils des gerichtlichen Gegenstands vorgerichtlich tätig war, ist die Geschäftsgebühr aus diesem (Teil-)Wert nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig anzurechnen. Zu beachten ist dabei Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV. Die Anrechnung erfolgt nur nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Dabei stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge vorzugehen ist. Ist zunächst die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG durchzuführen und dann anzurechnen oder ist zunächst nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen und dann die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen?

Beispiel 1:

Die Anwältin war für den Antragsteller außergerichtlich wegen einer Forderung i. H. v. von 10.000 € tätig und hatte dafür ausgehend von der Schwellengebühr (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV) wie folgt abgerechnet:

  1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 10.000 €)
  2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

798,20 €

20,00 €

818,20 €

155,46 €

973,66 €

Hiernach hat sie in Höhe von 10.000 € Klage eingereicht. Im Termin wird ein Vergleich geschlossen über die Klageforderung sowie über weitere nicht anhängige 5.000 €.

Dass im gerichtlichen Verfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert der anhängigen Klageforderung sowie eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr aus dem Wert der nicht anhängigen 5.000 € (Nr. 3101 Nr. 2 VV) angefallen ist, ist ebenso unstrittig, wie die Tatsache, dass die vorangegangene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig anzurechnen ist.

Die entscheidende Frage ist die, ob das Gesamtaufkommen der beiden (Teil-)Verfahrensgebühren zunächst nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen und dann die Anrechnung vorzunehmen ist oder ob die Anrechnung vorzuziehen und dann erst die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen ist.

Zieht man die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG vor und rechnet man sodann an, ergibt sich folgende Berechnung:

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000 €)
  2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 5.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 15.000 €

  1. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 15.000 €
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 15.000 €)
  3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 10.000 €)
  4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 5.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 15.000 €

  1. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 

Gesamt

798,20 €

267,20 €

933,40 €

446,70 €

861,60 €

614,00 €

501,00 €

1.007,00 €

20,00 €

4.445,30 €

464,61€

2.909,91€

Rechnet man dagegen zunächst die Geschäftsgebühr auf die 1,3-Verfahrensgebühr an, dann kommt es – wie hier – häufig gar nicht mehr dazu, dass nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen ist. Es ergibt sich dann folgende Berechnung:

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000 €)

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 10.000 €

  1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 5.000 €)

die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 15.000 € = 933,40 €, ist nicht überschritten

  1. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 15.000 €)
  2. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 10.000 €)
  3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 5.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 15.000 €

  1. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 

Gesamt

798,20 €

-466,70 €

267,20 €

861,60 €

614,00 €

501,00 €

1.007,00 €

20,00 €

2.557,39 €

485,89€

3.043,19€

Die zweite Variante ist also günstiger.

Das gleiche Problem stellt sich, wenn der Anwalt/die Anwältin außergerichtlich nur wegen der nicht anhängigen Gegenstände tätig war.

Beispiel 2

Die Anwältin war für den Antragsteller wegen einer Forderung in Höhe von 10.000 € außergerichtlich tätig und hatte dafür ausgehend von der Schwellengebühr wie folgt abgerechnet:

    1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV
    2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

    Zwischensumme

    1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

    Summe

798,20 €

20,00 €

818,20 €

155,46 €

973,66 €

Hiernach kam es zu einem Rechtsstreit über andere weitergehende 8.000 €, in dem ein Vergleich über diese Forderung sowie die nicht anhängigen 10.000 € geschlossen wurde.

Dass im gerichtlichen Verfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert der anhängigen 8.000 € sowie eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr aus dem Wert dem nicht anhängigen 10.000 € (Nr. 3101 Nr. 2 VV) angefallen ist, ist ebenso unstrittig, wie die Tatsache, dass die vorangegangene Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig anzurechnen ist.

Die entscheidende Frage ist wiederum die, ob das Gesamtaufkommen der beiden (Teil-)Verfahrensgebühren zunächst nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen und dann die Anrechnung vorzunehmen ist oder ob die Anrechnung vorzuziehen ist und erst dann die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen ist. Zieht man die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG vor und rechnet man sodann an, ergibt sich folgende Berechnung:

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000 €)
  2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 10.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.000 €

  1. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 10.000 €
  2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 18.000 €)
  3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 10.000 €)
  4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 8.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 18.000 €

  1. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

652,60 €

491,20 €

1.001,00 €

466,70 €

924,00 €

614,00 €

1.753,00 €

1.155,00 €

20,00 €

2.633,30€

500,33€

3.133,63€

Rechnet man dagegen zunächst die Geschäftsgebühr auf die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr an, dann kommt es – wie hier – häufig gar nicht mehr dazu, dass nach § 15 Abs. 3 RVG zu kürzen ist. Es ergibt sich dann folgende Berechnung:

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000 €)
  2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 10.000 €)
  3. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 10.000 €

die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 18.000 € = 1.001 € ist nicht überschritten

  1. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 18.000 €)
  2. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 10.000 €)
  3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 8.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 18.000 €

  1. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

652,60 €

491,20 €

466,70 €

924,00 €

614,00 €

753,00 €

1.155,00 €

20,00 €

2.776,10€

527,46€

3.303,56€

Auch hier ist die zweite Variante die günstigere.

Nach ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung gilt der Grundsatz: „Erst anrechnen, dann kürzen“. Danach ist also jeweils nach der zweiten Variante abzurechnen (OLG Stuttgart AGS 2009, 56 = NJW-Spezial 2009, 124; OLG Karlsruhe AGS 2011, 165 = NJW-Spezial 2011, 285; OLG München AGS 2012, 231 = NJW-Spezial 2012, 219)

II. Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr

Das gleiche Problem stellt sich auch bei der Beratungshilfe. War der Anwalt zunächst im Rahmen der Beratungshilfe und anschließend im gerichtlichen Verfahren tätig - im Zweifel auf PKH-Basis -, stellt sich ebenfalls die Frage, ob erst angerechnet oder erst gekürzt wird.

Beispiel 3

Die Anwältin war für den Antragsteller wegen einer Forderung in Höhe von 10.000 € außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe tätig und hatte dort die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV abgerechnet:

  1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV
  2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Summe

94,50 €

18,90 €

113,40 €

21,55 €

134,95 €

Hiernach kommt es zum gerichtlichen Verfahren über die 10.000 €. Im Termin wird ein Vergleich geschlossen über die 10.000 € und über eine nicht anhängige Forderung i. H. v. 5.000 €. Dem Antragsteller wird für das Verfahren und den Vergleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Anwältin beigeordnet.

Kürzt man zunächst das Gesamtaufkommen der Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 RVG und rechnet man darauf dann die vorgerichtliche Geschäftsgebühr an, ergibt sich folgende Abrechnung.

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000 €)
  2. 0,8-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 5.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 15.000 €

  1. gem. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen
  2. 1,2-Terminsgebühr, § 49 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 15.000 €)
  3. 1,0-Einigungsgebühr, § 49 RVG, Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 10.000 €)
  4. 1,5-Einigungsgebühr, § 49 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 5.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 15.000 € (§ 49 RVG)

  1. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

440,70 €

227,20 €

479,70 €

-46,75 €

442,80 €

339,00 €

426,00 €

553,50 €

20,00 €

1.448,95 €

275,30 €

1.724,25 €

Geht man dagegen umgekehrt vor, also rechnet man zunächst die hälftige Geschäftsgebühr auf die 1,3-Verfahrensgebühr an, dann sinkt in der Regel - wie hier - das Gesamtaufkommen unter die Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, so dass nichts mehr zu kürzen bleibt. Das Gesamtergebnis liegt dann deutlich höher.

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000 €)
  2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen
  3. 0,8-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 5.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 15.000 €

  1. 1,2-Terminsgebühr, § 49 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 15.000 €)
  2. 1,0-Einigungsgebühr, § 49 RVG, Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 10.000 €)
  3. 1,5-Einigungsgebühr, § 49 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 5.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 15.000 €

  1. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

440,70 €

-46,75 €

227,20 €

479,70 €

442,80 €

339,00 €

426,00 €

553,50 €

20,00 €

1.496,00 €

284,24 €

1.780,24 €

Die zweite Variante ist für den Anwalt/die Anwältin günstiger.

Das gleiche Problem stellt sich auch dann, wenn der Anwalt/die Anwältin außergerichtlich nur hinsichtlich der nicht anhängigen Gegenstände tätig war.

Beispiel 4:

Die Anwältin war für den Antragsteller wegen einer Forderung i. H. v. 10.000 € außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden und hatte dort die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV abgerechnet (s. o). Hiernach kam es zu einem Rechtsstreit über 8.000 €, in dem ein Vergleich über die 8.000 € und die nicht anhängigen 10.000 € geschlossen wurde. Es wurde VKH für Verfahren und Vergleich bewilligt und die Anwältin beigeordnet.

Rechnet man die Beratungshilfe-Geschäftsgebühr erst an, nachdem man die beiden Verfahrensgebühren gemäß § 15 Abs. 3 RVG gekürzt hat, ergibt sich folgende Berechnung:

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000 €)
  2. 0,8-Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 10.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.000 €

  1. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen
  2. 1,2-Terminsgebühr, § 49 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 18.000 €)
  3. 1,0-Einigungsgebühr, § 49 RVG, Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 8.000 €)
  4. 1,5-Einigungsgebühr, § 49 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 10.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 aus 18.000 € (§ 49 RVG)

  1. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

412,10 €

271,20 €

499,20 €

-46,75 €

460,80€

317,00 €

508,50€

576,00 €

20,00 €

1.509,25 €

284,76 €

1.796,01€

Rechnet man dagegen zuerst die Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3101 Nr. 2 VV an und prüft dann erst die Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG, ergibt sich folgende Berechnung:

  1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG (Wert: 8.000 €)
  2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV, § 49 RVG (Wert: 10.000 €)
  3. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV anzurechnen

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 18.000 € (§ 49 RVG)

  1. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG (Wert: 18.000 €)
  2. 1,0-Einigungsgebühr, § 49 RVG, Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV (Wert: 8.000 €)
  3. 1,5-Einigungsgebühr, § 49 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV (Wert: 10.000 €)

gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,5 (§ 49 RVG) aus 18.000 €

  1. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV

Zwischensumme

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV

Gesamt

412,10 €

271,20 €

-46,75 €

499,20 €

460,80 €

317,00 €

508,50 €

576,00 €

20,00 €

1.556,00 €

298,64 €

1.851,64€

Die zweite Variante ist auch hier für den Anwalt/den Anwalt günstiger.

Auch hier ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass zuerst die Anrechnung vorzunehmen und erst hiernach die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen ist (LAG Schleswig-Holstein AGS 20, 109 = NJW-Spezial 20, 157).

Der Gebührenunterschied ist hier allerdings nicht so groß, da die Geschäftsgebühr lediglich 93,50 € beträgt, es also nur um einen hälftigen Anrechnungsbetrag in Höhe von 46,75 € netto geht.

IV. Fazit

Trifft im gerichtlichen Verfahren die Anrechnung einer Geschäftsgebühr mit einer Gebührenkürzung nach § 15 Abs. 3 RVG zusammen, dann ist stets zunächst die Anrechnung vorzunehmen und erst hiernach die Kürzung zu prüfen.

RVG kompakt: Die richtige Anrechnung der Geschäftsgebühr

Gebührenexperte Norbert Schneider stellt 27 Abrechnungsbeispiele für die Praxis vor

Bild: Adobe Stock/©InsideCreativeHouse
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Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung und Mitherausgeber der AGS – Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.

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