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Wir hatten hier dargestellt, wie bei Klage und Widerklage im Verkehrsunfallprozess mit unterschiedlicher Beteiligung abzurechnen ist. Im Anschluss hieran ist mehrfach die Frage gestellt worden, wie denn gegenüber dem Auftraggeber bzw. seinem Rechtsschutzversicherer und dem Haftpflichtversicherer abzurechnen ist.
I. Das Problem
Wird der Anwalt in einem Verkehrsunfallprozess mit Klage und Widerklage beauftragt, dann ist, soweit Aktivansprüche geltend gemacht werden – sei es durch die Klage oder durch die Widerklage – der Mandant Auftraggeber und damit Kostenschuldner. Soweit der Mandant rechtsschutzversichert ist, werden diese Kosten von seinem Rechtsschutzversicherer übernommen.
Soweit der Anwalt die Klage der Gegenseite abweist, sei es als Beklagter oder Widerbeklagter, ist nicht der Mandant Auftraggeber, sondern der Haftpflichtversicherer, der auf eigene Kosten den Anwalt Kraft der Versicherungsbedingungen beauftragt. Der Mandant ist lediglich verpflichtet, den vom Versicherer benannten Anwalt zu bevollmächtigen.
Nun kommt hinzu, dass Klage und Widerklage dieselbe Angelegenheit bilden, so dass der Anwalt gemäß § 15 Abs. 2 RVG seine Vergütung nur einmal aus dem Gesamtwert erhält.
Er muss bei der Abrechnung jetzt also aufteilen, welche Anteile seiner Gesamtvergütung er dem Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherer und welchen Anteil dem Haftpflichtversicherer in Rechnung stellt.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 RVG hilft hier nur bedingt weiter. Zwar haftet ein jeder der Auftraggeber in der Höhe, in der er haften würde, wenn er den Auftrag allein erteilt hätte. Indes ist es so, dass die Summe dieser Einzelhaftungen den Betrag der Gesamthaftung übersteigt, so dass diese einfache Methode nicht greift.
Das Ganze lässt sich am besten anhand eines Beispiels darstellen, wobei wir auf das in diesem Beitrag behandelte Beispiel zurückgreifen:
II. Beispiel:
Der Anwalt erhält in einer Verkehrsunfallsache vom geschädigten Eigentümer (zugleich Halter) den Auftrag, Schadensersatz in Höhe von 8.000,00 € geltend zu machen.Er erhebt daraufhin auftragsgemäß Klage gegen den gegnerischen Halter, den gegnerischen Fahrer und deren Haftpflichtversicherer. Später erhebt der Halter des gegnerischen Fahrzeugs als dessen Eigentümer Widerklage in Höhe von 10.000,00 € gegen den Kläger als Halter, sowie Drittwiderklage gegen dessen Fahrer und dessen eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer. Der Anwalt des Klägers erhält vom Haftpflichtversicherer des Mandanten auch das Mandat für die Widerklage. Über Klage und Widerklage wird verhandelt und ein Vergleich geschlossen.
III. Die Gesamtabrechnung (in der Fassung bis zum 31.5.2024)
Die zutreffende Gesamtberechnung sieht wie folgt aus:
- 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 8.000,00 €)
- 1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV (Wert: 10.000,00 €) gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,9 aus 18.000,00
- 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 18.000,00 €)
- 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 18.000,00 €)
- Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV Zwischensumme
- 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 603,63 Gesamt
652,00 €
1.166,60 €
1.463,00 €
924,00 €
777,00 €
20,00 €
3.177,00 €
603,63 €
3.780,63 €
IV. Einzelhaftungen
Die Einzelhaftungen würden jetzt wie folgt aussehen:
1. Kläger/Rechtsschutzversicherer
- 1,3 Verfahrensgebühr (8.000,00 €) Nr. 3100 VV
- 1,2 Terminsgebühr (8.000,00 €) Nr. 3104 VV
- 1,0 Einigungsgebühr (8.000,00 €) Nr. 1003, 1000 VV
- Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV Zwischensumme
- Umsatzsteuer Nr. 7008 VV (19,0%) Summe
2. Haftpflichtversicherer
652,60 €
602,40 €
502,00 €
20,00 €
1.777,00 €
337,63 €
2.114,63 €
- 1,9 Verfahrensgebühr (10.000,00 €) Nr. 3100, 1008 VV
- 1,2 Terminsgebühr (10.000,00 €) Nr. 3104 VV
- 1,0 Einigungsgebühr (10.000,00 €) Nr. 1003, 1000 VV
- Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV Zwischensumme
- Umsatzsteuer Nr. 7008 VV (19,0%) Summe
Das Gesamtvolumen beider Rechnungen würde sich also auf
belaufen, während nach § 7 Abs. 1 RVG insgesamt nicht mehr verlangt werden kann, als
1.166,60 €
736,80 €
614,00 €
20,00 €
2.537,40 €
482,11 €
3.019,51 €
5.134,14 €
3.780,63 €.
V. Die Verteilung
Nun ließe sich der Gesamtbetrag einfach streitwertanteilig quoteln und verteilen, so dass 8/18 auf den Kläger entfielen und 10/18 auf den Haftpflichtversicherer, also
3.780,63 € x 8/18 =
3.780,63 € x 10/18 =
Gesamt
1.680,28 €
2.100,35 €
3.780,63 €
Dabei wäre aber nicht berücksichtigt, dass der Haftpflichtversicherer höhere Kosten ausgelöst hat, da auf seiner Seite mehrere Auftraggeber vorhanden sind.
Auch in anderen Fällen können sich Verschiebungen ergeben, etwa, wenn auf die Klage oder die Widerklage Teilzahlungen erfolgen. Zutreffend ist es vielmehr, für jede einzelne Gebühr gesondert vorzugehen. Dies lässt sich ganz leicht anhand einer Excel-Tabelle erledigen, die man einmal für solche Fälle anlegt und dann jeweils ausfüllt. In diese Tabelle gibt man die einzelnen Gebühren ein. Zu beachten ist, dass zusätzlich auch der Kürzungsbetrag nach § 15 Abs. 3 RVG als negative Position eingegeben werden muss.
In einer weiteren Spalte wird dann der Gesamtwert eingetragen und in zwei weiteren Spalten die Gegenstandswerte ein, die der Klage und der Widerklage entsprechen. In der letzten Spalte wird dann die jeweils angefallene Gebühr bzw. Auslage mit dem Anteil des Einzelwerts am Gesamtwert multipliziert. Anschließend werden die Zwischensummen und die Umsatzsteuer berechnet. Die Umsatzsteuer ist nicht zu quoteln. Sie ist vielmehr dann auf den jeweils gefundenen Nettobetrag zu erheben.
Dies sieht dann wie folgt aus:
| Gebühr/Auslage | Gesamt-betrag | Gegen-standswert | Anteil Kläger | Anteil
Beklagter |
Betrag Kläger | Betrag
Beklagter |
| 1,3, 3100 VV | 652,60 € | 8.000 | 8.000 | 0 | 652,60 € | 0,00 € |
| 1,9, Nr. 3100, 1008 | 1.166,60 € | 10.000 | 0 | 10.000 | 0,00 € | 1.166,60 € |
| Kürzung nach
§ 15 Abs. 3 RVG |
-356,20 € | 18.000 | 8.000 | 10.000 | -158,31 € | -197,89 € |
| 1,2, 3104 VV | 924,00 € | 18.000 | 8.000 | 10.000 | 410,67 € | 513,33 € |
| 1,0, Nrn. 1000, 1003 VV | 770,00 € | 18.000 | 8.000 | 10.000 | 342,22 € | 427,78 € |
| Nr. 7002 VV | 20,00 € | 18.000 | 8.000 | 10.000 | 8,89 € | 11,11 € |
| Zwischensumme | 3.177,00 € | 1.312,11 € | 1.865,49 € | |||
| 19 % Umsatzsteuer,
Nr. 7008 VV |
603,63 € | 249,30 € | 354,44 € | |||
| Gesamt | 3.780,63 € | 1.561,41€ | 2.219,93€ | |||
| Summe | 3.780,63€ |
Wenn man hier mit einer „Erhöhungsgebühr“ rechnet, ist die Sache etwas einfacher, weil dann die Erhöhungsgebühr zu 100 % dem Haftpflichtversicherer zugeordnet werden kann.
| Gebühr/Auslage | Gesamt-betrag | Gegen-standswert | Anteil Kläger | Anteil
Beklagter |
Betrag Kläger | Betrag
Beklagter |
| 1,3, 3100 VV | 1.001,00 € | 18.000 | 8.000 | 10.000 | 444,89 € | 556,11 € |
| 0,6, Nr. 1008 VV | 384,40 € | 10.000 | 0 | 10.000 | 0,00 € | 384,40 € |
| 1,2, 3104 VV | 924,00 € | 18.000 | 8.000 | 10.000 | 410,67 € | 513,33 € |
| 1,0, Nrn. 1000, 1003 VV | 770,00 € | 18.000 | 8.000 | 10.000 | 342,22 € | 427,78 € |
| Nr. 7002 VV | 20,00 € | 18.000 | 8.000 | 10.000 | 8,89 € | 11,11 € |
| Zwischensumme | 3.099,40 € | 1.206,67 € | 1.892,73 € | |||
| 19 % Umsatzsteuer,
Nr. 7008 VV |
588,89 € | 229,27 € | 359,62 € | |||
| Gesamt | 3.688,29 € | 1.435,94€ | 2.252,35€ | |||
| Summe | 3.688,29€ |
Wer noch genauer rechnen will, berechnet die Haftung der jeweiligen Auftraggeber nicht nach dem Anteil der Einzelwerte am Gesamtstreitwert, sondern nach dem Verhältnis der Einzelhaftung zur Gesamthaftung. Dieses System ist deshalb genauer, weil damit die Gebührendegression ausgeblendet wird.
Die Abrechnung sähe dann wie folgt aus:
| Gebühr/Auslage | Gesamt-betrag | Anteil
Kläger |
Anteil
Beklagter |
fiktive
Gesamt- summe |
Betrag Kläger | Betrag
Beklagter |
| Gesamt Verfahrensgebühr |
1.463,00 € |
652,00 | 1.166,60 | 1.818,60 | 524,51 € | 938,49 € |
| 1,2, 3104 VV | 924,00 € | 602,00 | 736,80 | 1.338,80 | 415,48 € | 508,52 € |
| 1,0, Nrn. 1000, 1003 VV | 770,00 € | 502,00 | 614,00 | 1.116,00 | 346,36 € | 423,64 € |
| Nr. 7002 VV | 20,00 € | 20,00 | 20,00 | 40,00 | 10,00 € | 10,00 € |
| Zwischensumme | 3.177,00 € | 1.296,35 € | 1.880,65 € | |||
| 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 603,63 € | 246,31 € | 357,32 € | |||
| Gesamt | 3.780,63 € | 1.542,66 € | 2.237,97€ | |||
| Summe | 3.780,63 € |
VI. Praxistipp
Bei allem bleibt es aber dabei, dass jeder Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 2 RVG zunächst einmal in der Höhe haftet, in der er haften würde, wenn er den Auftrag allein erteilt hätte.
Die Verteilung der Haftung im Innenverhältnis ist ein Service, den der Anwalt den Parteien gegenüber erbringt. Sollten Mandant bzw. Rechtsschutzversicherer und Haftpflichtversicherer mit dieser Verteilung nicht einverstanden sein, dann sollte sich der Anwalt auf die Vorschrift des § 7 Abs. 2 RVG zurückzuziehen und die Aufteilung den Mandanten im Innenverhältnis überlassen. Der Anwalt sollte sich hier heraushalten, da er der Vertreter beider Mandanten ist und nicht zugleich noch einen Mandanten gegen den anderen im Innenverhältnis vertreten darf.
Diese Berechnung kann dann auch zur Grundlage der Kostenfestsetzung gemacht werden. Bei Streitgenossen wie hier muss nämlich im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags bereits angegeben werden, welcher Teil der Gesamtvergütung für welchen Streitgenossen angemeldet wird. Ein pauschaler Festsetzungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, unbeschadet der Möglichkeit, nachträglich einen neuen zulässigen Antrag zu stellen (OLG Brandenburg, AGS 2024, 77 = JurBüro 2024, 30 = NJW-Spezial 2024, 123; OLG Köln, Beschl. v. 22.2.2024 – 17 W 218/23).
Soweit auf Beklagten-/Widerbeklagtenseite mehrere Auftraggeber vorhanden sind, genügt es hier allerdings, einheitlich anzumelden, da nicht die einzelnen Beklagten/Widerbeklagten Auftraggeber des Anwalts sind, sondern der Haftpflichtversicherer (s. o.), so dass der gesamte auf den Haftpflichtversicherer berechnete Teil zu dessen Gunsten vollständig angemeldet werden kann (OLG Karlsruhe JurBüro 1993, 35).
Bild: Adobe Stock/©amnaj
Der Gebührenexperte und Rechtsanwalt Norbert Schneider hat bereits zahlreiche Werke zum RVG veröffentlicht, darunter Fälle und Lösungen zum RVG, AnwaltKommentar RVG, Streitwertkommentar und RVG Praxiswissen. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2025 zur Reisekostenabrechnung auswärtiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Mitherausgeber der AGS-Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.
- Norbert Schneider
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