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Bestimmung Gegenstandswert

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt in Deutschland die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für ihre Tätigkeiten. Ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung bestimmter Gebühren ist der sogenannte Gegenstandswert, der die finanzielle Bedeutung der Angelegenheit widerspiegelt. Dieser Gegenstandswert (im gerichtlichen Verfahren auch Streitwert genannt) ist maßgeblich für die Höhe der Anwaltsgebühren und wird nach verschiedenen Vorschriften festgelegt.

Grundlage und spezifische Vorschriften

Das RVG bildet die Hauptgrundlage für die Bestimmung des Gegenstandswerts in Bezug auf die Anwaltsvergütung. Allerdings gibt es nur recht wenig Wertvorschriften im RVG.

In Abschnitt 4 des RVG wird in § 22 zunächst darauf hingewiesen, dass die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen sind.

Beispiel:

Die Rechtsanwältin fertigt eine Klageschrift und beantragt unter Ziffer 1, den Beklagten zur Zahlung von 1.000,00 Euro zu verurteilen. Ferner beantragt sie unter Ziffer 2, den Beklagten zu verurteilen, weitere 350,00 Euro an den Kläger zu zahlen.

Gemäß § 22 Abs. 1 RVG sind die Gegenstandswerte zu addieren, sodass der Gegenstandswert in dieser Angelegenheit 1.350,00 Euro beträgt.

Darüber hinaus regelt § 22 RVG eine Höchstwertgrenze: Bei der Vertretung eines Auftraggebers beträgt diese 30 Mio. EUR, bei der Vertretung weiterer Personen (für die ebenfalls die 30 Mio.-Euro-Grenze gilt) ein Gesamthöchstwert von 100 Mio. Euro.

Wie der Gegenstandswert berechnet wird, bestimmt § 23 RVG. Demnach richtet sich der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften finden gleichermaßen für außergerichtliche Tätigkeiten Anwendung, wenn die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren übergehen könnte. Insoweit verweist § 23 RVG auf Wertvorschriften anderer Gesetze (dazu sogleich).

Darüber hinaus enthält das RVG spezifische Vorschriften, unter anderem für:

  • Verfahren der Prozesskostenhilfe (§ 23a RVG)
  • Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (§ 23b RVG)
  • Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (§ 24 RVG n.F.)
  • Vollstreckung und Vollziehung (§ 25 RVG)
  • Zwangsversteigerung (§ 26 RVG)
  • Zwangsverwaltung (§ 27 RVG)
  • Insolvenzverfahren (§ 28 RVG)
  • Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (§ 29 RVG)
  • Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (§ 29a RVG)
  • gerichtliche Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 30 RVG)
  • gerichtliche Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (§ 31 RVG)
  • Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (§ 31a RVG)
  • bei Zahlungsvereinbarungen (§ 31b RVG)

Verweis aufs GKG

Wie zuvor ausgeführt, verweist § 23 RVG zunächst auf die für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese finden sich in den §§ 39 ff. des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Familiensachen wird der Wert nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) festgelegt.

Weitere Verweisungen

Kann der Gegenstandswert nicht nach den Vorschriften des GKG (bzw. FamGKG) bestimmt werden, verweist § 48 GKG auf den Zuständigkeitsstreitwert gemäß §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Wert bestimmt die Zuständigkeit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten:

  • Amtsgericht bis einschließlich 5.000,00 Euro,
  • Landgericht ab 5.000,01 Euro (Erhöhung auf 8.000,00 Euro bzw. 8.000,01 Euro in Diskussion).

Außerdem entscheidet der Zuständigkeitswert, ob ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Zuständigkeitsstreitwert der §§ 3 bis 9 ZPO für die Ermittlung des Gegenstandswerts für Anwaltsgebühren nur Anwendung findet, wenn in den §§ 39 ff. GKG nichts anderes bestimmt ist.

Ist der Gegenstandswert weder nach den Vorschriften des GKG noch nach den Zuständigkeitswerten der §§ 3 bis 9 ZPO zu ermitteln oder hat die Tätigkeit keine (mögliche) Verbindung zu einem gerichtlichen Verfahren, so gilt gemäß § 23 Abs. 3 RVG das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in den dort zitierten Vorschriften (§§ 37, 38, 42 bis 45 und 100 bis 102).

Lässt sich der Gebührenstreitwert auch nach diesen Vorschriften nicht bestimmen, so ist er nach billigem Ermessen festzulegen. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung, und handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstandswert, wird dieser regelmäßig mit 5.000 Euro angesetzt. Je nach Fall kann er nach billigem Ermessen niedriger oder höher ausfallen, jedoch nicht 500.000 Euro übersteigen (§ 23 Abs. 3 RVG).

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Carmen Wolf
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Carmen Wolf ist gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte mit Weiterbildung zur Rechtswirtin und zur Kanzleimanagerin, Ausbilderin für Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Büroleiterin der Koblenzer Rechtsanwaltskanzlei FROMM. Dort ist sie mit allen Bereichen der Kanzleipraxis betraut.

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