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Zusätzliche Gebühr Mitwirkung

Von Norbert Schneider

Sowohl in Strafsachen als auch in Bußgeldsachen erhält der Anwalt eine Zusätzliche Gebühr, wenn er daran mitwirkt, dass sich das Verfahren durch eine nicht nur vorläufige Einstellung erledigt. Problematisiert wird – insbesondere von Rechtsschutzversicherern – regelmäßig die Frage, ob eine ausreichende Mitwirkung auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte oder der Betroffene auf Anraten seines Verteidigers zur Sache keine Angaben macht.

Zusätzliche Gebühr

Nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV RVG erhält der Anwalt eine Zusätzliche Gebühr, wenn er daran mitwirkt, dass sich das Verfahren durch eine nicht nur vorläufige Einstellung erledigt. Hierzu zählt insbesondere eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (AG Tiergarten, AGS 2014, 273; LG Köln AGS 2003, 544). Die Gebühr entsteht in Höhe der jeweiligen Verfahrensmittelgebühr des Verfahrensabschnitts, in dem die Hauptverhandlung vermieden wird.

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV RVG erhält der Verteidiger in Bußgeldsachen ebenfalls eine Zusätzliche Gebühr, wenn er daran mitwirkt, dass sich das Verfahren durch eine nicht nur vorläufige Einstellung erledigt. Auch diese Gebühr entsteht in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr des Verfahrensabschnitts, in dem die Hauptverhandlung vermieden wird.

Mitwirkung an Einstellung des Verfahrens

Erforderlich ist für beide Tatbestände, dass der Anwalt bzw. die Anwältin an der Erledigung mitgewirkt hat. An das Kriterium der Mitwirkung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Verteidiger schuldet nicht die Aufklärung der Tat, sondern die Interessenvertretung seines Mandanten. Daher reicht jegliche Tätigkeit aus, die auf die Förderung des Verfahrens gerichtet ist und sei es auch auf die Verhinderung eines Strafverfahrens durch Einstellung. Insbesondere ist eine Ursächlichkeit nicht erforderlich (OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 296; AG Köln AGS 2013, 229). In der Regel genügt eine Einlassung, um die Zusätzliche Gebühr im Falle einer Einstellung auszulösen. Ebenso genügen Beweisanträge. Nicht ausreichend sind dagegen die bloße Bestellung und der Antrag auf Akteneinsicht (AG Wiesbaden AGS 2014, 64).

Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht

Wirkt der Verteidiger daran mit, dass sich sein Mandant auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft, dann genügt dies als Mitwirkung. Es handelt sich weder um ein Nichtstun noch ein bloßes Schweigen. Vielmehr ist hier ein aktives Tun gegeben, indem der Verteidiger seinen Mandanten berät und mit ihm die verschiedenen möglichen Vorgehensweisen durchspricht. Insoweit wird häufig auch von einem sog. „beredten Schweigen“ gesprochen. Kommt es danach zur Einstellung, weil das einzig mögliche Beweismittel, nämlich das Geständnis des Beschuldigten, für die Staatsanwaltschaft nicht erreichbar ist und muss sie daraufhin mangels Tatverdachts das Verfahren einstellen, ist die Zusätzliche Gebühr verdient (BGH AGS 2011, 128 = NJW 2011, 1605).

Beispiel:
Gegen den Mandanten wird ermittelt wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Der Verteidiger erklärt nach Beratung mit dem Beschuldigten, dass dieser keine Angaben zur Sache machen werde. Da keine sonstigen Beweismittel zur Verfügung stehen, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Der Verteidiger hat durch seine Mitwirkung eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV RVG verdient. Abzurechnen ist wie folgt:

  1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG                                                         220,00 Euro
  2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG                                                 181,50 Euro
  3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 4141, 4106 VV RVG                                  181,50 Euro
  4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV                                                      20,00 Euro

Zwischensumme                                                                                         603,00 Euro

  1. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV                                                        114,57 Euro

       Gesamt                                                                                                 717,57 Euro

Kundgabe der Aussageverweigerung

Zu beachten ist, dass das Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht auch kundgetan werden muss. Eine ausreichende Mitwirkung des Verteidigers liegt nur dann vor, wenn er der Ermittlungsbehörde gegenüber auch erklärt, dass sich der Beschuldigte oder Betroffene auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft (AG Hamburg-Barmbek AGS 2011, 596; AG Köln AGS 2021, 28). So reicht ein bloßes Untätigbleiben nicht aus. Ebenso wenig genügt es, nach Akteneinsicht die Akte ohne Einlassung zurückzusenden, da die Ermittlungsbehörde aus diesem Verhalten nicht erkennen kann, ob noch eine Einlassung abgegeben werden soll oder nicht und sie dann gegebenenfalls aus anderen Gründen einstellt. Daher sollte auf jeden Fall – in der Regel mit Rückgabe der zur Einsicht genommenen Akten – ausdrücklich erklärt werden, dass sich der Beschuldigte – zumindest derzeit – auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft.

Aus den gleichen Gründen nicht ausreichend ist die Erklärung des Verteidigers gegenüber der Behörde „Jegliche Einlassungen zur Sache bleiben vorbehalten“ (AG Schöneberg 27.8.2015 – 106 C 124/15 (zur vergleichbaren Nr. 5115 VV RVG) oder die Erklärung, dass der Betroffene „vorerst“ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde und sich eine „Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehalte“ (AG Schöneberg AGS 2019, 182).

Keine hypothetische Alternativbetrachtung

Soweit der BGH (BGH AGS 2011, 128 = NJW 2011, 1605) darüber hinaus fordert, dass das Verfahren nicht ohnehin eingestellt worden wäre, ist dies unzutreffend. Solche hypothetischen Erwägungen sind den Nrn. 4141 und 5115 VV RVG fremd. Eine Ursächlichkeit ist gerade nicht erforderlich. Ausreichend ist jede Mitwirkungshandlung. Die anzustellende Prognose bringt der Praxis auch nur weitere Schwierigkeiten. Die Instanzrechtsprechung lehnt die Auffassung des BGH daher auch ab (AG Leipzig AGS 2018, 217 = RVGreport 2018, 22).

Fazit

Das Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht ist ausreichende Mitwirkung i. S. der Nrn. 4141, 5115 VV RVG. Erforderlich ist allerdings, dass der Ermittlungsbehörde auch mitgeteilt wird, dass sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft und zur Sache keine Angaben machen werde.

Bild: Adobe Stock/© jeremias münch
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Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung und Mitherausgeber der AGS – Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht sowie der NZFam.

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